Zahlungsbefehl von „falschem“ Gericht gilt

European Union flags flutter outside the EU Commission headquarters in Brussels
European Union flags flutter outside the EU Commission headquarters in Brussels(c) REUTERS (FRANCOIS LENOIR)
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EuGH-Urteil nützt heimischem Touristiker.

Wien. Der Gerichtshof der EU klärt in einem Fall mit Österreich-Bezug eine offene Frage zum Europäischen Zahlungsbefehl. Das Urteil kommt der heimischen Thurner Hotel GmbH entgegen, die vom Reiseveranstalter Thomas Cook Belgium NV-Zahlungen einforderte.

Die Hotel GmbH – vertreten durch Linser & Linser Rechtsanwälte in Imst – erwirkte vor dem Wiener Bezirksgericht für Handelssachen einen Europäischen Zahlungsbefehl. Nach Ansicht des Hotels war dieses Gericht wegen des Erfüllungsorts der Vertragsleistung zuständig. Das Reisebüro ließ die 30-tägige Frist zum Einspruch gegen den Zahlungsbefehl verstreichen. Erst nach drei Monaten erklärte man, dass laut Vertrag ein belgisches Gericht zuständig wäre.

Keine zweite Chance

Der Zahlungsbefehl gelte aber bereits, sagen die EU-Richter (C-245/14). Die Verordnung, mit der der Europäische Zahlungsbefehl eingeführt wurde, habe nämlich verhindern wollen, dass jemand eine zweite Möglichkeit des Einspruchs erhält. Der Reiseveranstalter hätte innerhalb der 30-Tages-Frist die Unzuständigkeit des Gerichts einwenden müssen. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.11.2015)

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