Mehr Anlauf vor Salto auf eigene Gefahr

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Pistenunfall. Ein Funpark muss nicht durch bauliche Maßnahmen verhindern, dass man zu viel Anlauf nimmt.

Wien. Ein doppelter Rückwartssalto hätte es werden sollen. Doch der Sprung eines 16-jährigen Skifahrers, der für einen BigAirbag-Contest im Jahr 2010 trainierte, endete fatal. Der Teenager kam nämlich erst unterhalb des BigAirbag (eines großen Luftpolsters) auf und erlitt bei dem Sturz eine Querschnittslähmung.

Im Zentrum der juristischen Aufarbeitung stand nun die Frage, ob der Betreiber des Funparks hätte verhindern müssen, dass jemand zu viel Anlauf nimmt. Der Startbereich war zwar durch zwei überlappende Zäune mit einer Einfahrtsschleuse und einer Informationstafel klar erkennbar gewesen. Der Markierungszaun konnte aber auf einer Seite umfahren werden. Das wollte der 16-Jährige nutzen. Zumal er vor dem Unfall beim Versuch, einen einfachen Rückwärtssalto zu springen, auf dem Bauch gelandet war. Das führte er auf die zu niedrige Anlaufgeschwindigkeit zurück. Beim Unglückssprung startete er 25 bis 30 Meter vor der eigentlichen Markierung. Dies hatten zuvor schon Snowboarder gemacht, die sicher gelandet waren.

Auf 280.000 Euro geklagt

Der Verletzte klagte den Funparkbetreiber auf rund 280.000 Euro und wegen der Haftung für künftige Schäden. Schließlich sei die Schanze nicht genug gesichert gewesen. Zudem habe es der Betreiber geduldet, dass Locals von weiter oben starteten. Und die Schanze sei zu hoch gewesen.

Die Schanze war tatsächlich höher als vom Hersteller vorgeschrieben, das habe aber auf den Unfall keinen Einfluss gehabt, konstatierte das Landesgericht Innsbruck. Der Betreiber des Funparks habe den Anlauf so begrenzt, wie es damals üblich gewesen sei. Er hafte daher nicht. Das Oberlandesgericht Innsbruck sah die Sache mit der Begrenzung ähnlich. Ein Verstoß gegen die Überwachungspflichten könne aber darin liegen, dass man bei anderen nicht unterbunden habe, dass sie von zu weit oben starten.

Missverhalten toleriert?

Der Verletzte wandte sich an den Obersten Gerichtshof, um zu fordern, dass die Haftung schon wegen der mangelnden Abgrenzung gegeben sei. Dem widersprachen die Höchstrichter. Nur daraus, dass man die Anlaufbegrenzung umfahren konnte, lasse sich kein Schadenersatz begründen (8 Ob 41/15k).

Ob der Betreiber es aber unterlassen hat, gegen ein wiederholtes Missverhalten beim Anlauf mit mehr Überwachung vorzugehen, wird für die Haftungsfrage nun noch geklärt.

Auf einen Blick

Der Oberste Gerichtshof mahnt in zwei aktuellen Entscheidungen Skifahrer zur Vorsicht. So entschieden die Höchstrichter, dass man vom Betreiber eines Funparks nicht verlangen könne, das er durch bauliche Maßnahmen verunmöglicht, dass jemand zu viel Anlauf nimmt. Es reichte, dass klar sichtbar war, von wo man starten sollte. Ein Jugendlicher hatte zu viel Anlauf genommen und sich schwer verletzt.

Ein OGH-Beschluss bestätigt, dass ein Skifahrer überwiegend schuld am Zusammenstoß mit einem Skidoo war. Der Skifahrer hatte viel zu schnell mit einem Sprung einen Funpark verlassen. Gleichzeitig wurde dem Skidoofahrer aber ein Mitverschulden angelastet, weil der Einsatz des Geräts nicht nötig war.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.12.2015)

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