EuGH verbietet Link zu geklauten Playboy-Fotos

Playboy Mansion in Los Angeles
Playboy Mansion in Los Angeles(c) Reuters (Mario Anzuoni)
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EU-Gerichtshof ortet Urheberrechtsverstoß, wenn jemand bewusst und zu Erwerbszwecken einen Link zu illegal im Web veröffentlichten Fotos setzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bremst die Verbreitung von Werken im Internet, die ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht worden sind. In einer heute veröffentlichten Entscheidung (C-160/15) untersagt er einer stark frequentierten niederländischen Website, Links zu Playboy-Fotos anzubieten, die zuvor auf einer australischen Seite illegal veröffentlicht worden waren. Der Gerichtshof bekennt sich zwar zur Freiheit der Meinungsäußerung und zum Wert von Hyperlinks, die zum Funktionieren des Meinungs- und Informationsaustauschs beitragen; eine Grenze sei aber dort zu ziehen, wo sich Websites bewusst und in Gewinnabsicht über die Rechte anderer hinwegsetzen.   

TV-Moderatorin ließ sich fotografieren

Sanoma, Verlegerin der Zeitschrift Playboy, hatte ein Fotoshooting mit der niederländischen TV-Moderatorin Britt Dekker machen lassen. Ohne Zustimmung des Playboy tauchten die Fotos dann auf einer australischen Website auf. Daraufhin setzte GS Media auf der Website GeenStijl, einem der zehn meistbesuchten Nachrichten-Portale der Niederlande, einen Hyperlink zur australischen Seite. GeenStijl bietet nach eigenen Angaben „Nachrichten, Skandalenthüllungen und journalistische Recherche mit lockeren Themen und angenehm verrücktem Unsinn“. Der Playboy protestierte gegen die Verlinkung, doch GeenStijl weigerte sich, diese zu löschen. Selbst als die Bilder von der australischen Website verschwanden, fand GeenStijl eine neue Internet-Adresse, unter der die Fotos zu sehen waren. Und setzte einen neuen Link dorthin. Als auf Verlangen des Playboy auch dort die Fotos vom Netz genommen wurden, setzten Besucher des Blogs von GeenStijl Links zu anderen Websites mit den Fotos.

Nachdem Playboy-Verlegerin Sanoma die GeenStijl-Betreiberin GS Media geklagt hatte, schaltete der niederländische Kassationshof den EuGH ein: Mit einem Vorabentscheidungsersuchen wollte er erfahren, ob die Vorgangsweise von GeenStijl zulässig ist: Zwar seien die Fotos auch ohne GeenStijl im Web zu finden gewesen; dies sei aber durch den Hyperlink enorm vereinfacht worden, so die Bedenken des Kassationshofs.

Link zu erlaubter Veröffentlichung gestattet

Bisher hatte sich der EuGH nur mit Links zu Werken befasst, die auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Urhebers frei zugänglich waren. Im Fall Bestwater (C-348/13) hatte er entschieden, dass eine solche Verknüpfung keine erneute „öffentliche Wiedergabe“ ist. Nun sagt er aber, dass dies immer individuell geprüft werden müsse. Wer etwa nicht in Gewinnerzielungsabsicht handelt, wisse oft nicht und könne vernünftigerweise auch nicht wissen, dass das betreffende Werk ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht worden ist. Wenn aber erwiesen ist, dass der Link-Setzer über die Rechtswidrigkeit der Herkunft Bescheid weiß – etwa weil er darauf hingewiesen wurde –, dann handle es sich um eine „öffentliche Wiedergabe“. Dasselbe gelte, wenn der Link-Setzer seinen Nutzern ermögliche, Schranken auf der Ursprungs-Website zu umgehen. Oder wenn Hyperlinks in Gewinnerzielungsabsicht gesetzt würden: Denn dann kann eine Prüfung erwartet werden, ob das Werk ursprünglich legal veröffentlicht worden ist.

Bewusster Verstoß gegen Urheberrecht

Im Fall der Dekker-Bilder stehe fest, dass Sanoma ihre Veröffentlichung nicht gestattet hat. Außerdem hat GS Media zu Erwerbszwecken gehandelt und dürfte sich der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung bewusst gewesen sein. Vorbehaltlich einer Prüfung durch den Hoge Raad habe GS Media mit dem Setzen des Links eine „öffentliche Wiedergabe“ vorgenommen.

Der EuGH wich mit dieser Entscheidung von den Schlussanträgen des Generalanwalts ab: Melchior Wathelet hatte kein urheberrechtliches Problem gesehen, wenn jemand im Internet einen Link zu  geklauten Fotos setzt. Dies gelte auch dann, wenn der Link-Setzer von der rechtswidrigen Herkunft der Fotos weiß oder wissen müsste, hatte Wathelet gemeint.

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