Wer Beziehung zu den Kindern massiv stört, verliert Unterhalt

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Eine Mutter, die nach der Scheidung alles tut, um die Kinder dem Vater zu entfremden, hat keinen Anspruch auf Geld von ihm.

Wien. Wohlverhaltensgebot: So nennt man die Pflicht von Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun bestätigt, dass eine Mutter, die lange Zeit hindurch und bewusst gegen dieses Verbot verstößt, ihren eigenen Anspruch auf Unterhalt verliert.

Das Ehepaar mit drei Kindern hatte sich 2007 einvernehmlich scheiden lassen. Der Vater sollte jedem der Kinder monatlich 500 Euro Unterhalt zahlen, der Mutter 1500. Jedes zweite Wochenende sollte er die Kinder von Freitag- bis Sonntagabend zu sich nehmen.

Solange die Frau noch dachte, die Beziehung sei vielleicht noch zu retten, ging alles gut. Doch dann, so stellte das Bezirksgericht fest, begann sie, systematisch und mit zunehmender Intensität den Kontakt der Kinder zum Vater zu unterbinden und auf das absolut Unausweichliche zu beschränken. Ihr Ziel war es offenbar, die Kinder vom Vater und dessen Familie zu entfremden. Auf die Bedürfnisse der Kinder nahm die Frau keine Rücksicht; verängstigt verheimlichten diese dann Treffen mit ihrem Vater, dessen Geschäft in Sichtweite von jenem der Mutter lag.

Zahlungen an Mutter nicht zumutbar

Nach den Worten des OGH führt nicht nur eine nachhaltige, grundlose und daher böswillige Verhinderung des elterlichen Kontaktrechts zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs; vielmehr reicht es schon, jahrelang, grundlos und bewusst das Wohlverhaltensgebot zu verletzen, selbst wenn es noch zu Kontakten kommt (3 Ob 86/16t). Das rücksichtslose Vorgehen der Mutter aus verwerflicher Gesinnung mache es dem Vater unzumutbar, sine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter weiter erfüllen zu müssen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei vom Erlöschen des Unterhaltsanspruchs auszugehen. Die zweite Instanz muss noch eine Beweisrüge der Mutter und den Vorwurf der Aktenwidrigkeit prüfen. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.09.2016)

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