Höchstgericht hilft Miteigentümern: Geld ab Widerspruch

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Wende in Judikatur zu übermäßiger Nutzung einer gemeinsamen Sache.

Wien (aich). Was passiert, wenn jemand eine im Besitz mehrerer befindliche Sache über seinen Anteil hinaus nutzt? Damit musste sich der Oberste Gerichtshof nach dem Streit um eine Wohnung auf einer Liegenschaft beschäftigen, die mehreren gehörte.

Der OGH (2 Ob 248/08x) entschied, dass ein Miteigentümer ein anteiliges Benützungsentgelt für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache verlangen darf. Und zwar bereits ab dem Zeitpunkt, in dem der Miteigentümer der Nutzung widersprochen hat. Dies stellt eine Judikaturwende dar: Bisher war das Benützungsentgelt erst ab der gerichtlichen Entscheidung zugesprochen worden. Im Anlassfall hatte die Exgattin des Klägers mit der Beklagten einen Mietvertrag geschlossen. Diese vermietete die Wohnung später weiter.

Der Kläger begehrte im April 2006 die Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrags. Damit sei der bei der Scheidung vereinbarte Wohnungsverkauf hintertrieben worden. Er bekommt einen Teil der Miete seit Mai 2006.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.09.2009)

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