Hotels dürfen Reiseplattformenunterbieten

(c) Clemens Fabry
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Bestpreisklauseln sind ab 2017 verboten und nichtig.

Wien. Mit 1.1.2017 treten Änderungen zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) in Kraft, die Bestpreisklauseln als „aggressive Geschäftspraktik“ verbieten. Damit sollen Beschränkungen von Beherbergungsunternehmen in ihrer Preisgestaltung fallen.

Die neue Z 32 im Anhang („Schwarze Liste“) zum UWG verbietet dem Betreiber einer Buchungsplattform, einem Beherbergungsunternehmen vorzuschreiben, dass dieses auf anderen Vertriebswegen inklusive der eigenen Website keine günstigeren Preise oder Bedingungen als auf der Buchungsplattform anbieten darf. Solche Geschäftspraktiken gelten als jedenfalls aggressiv, sodass eine weitere Prüfung der Erheblichkeit des Verstoßes entfällt. Weiters sind nach dem neuen § 7 PrAG Preise von Gastgewerbetreibenden frei festzulegen. Einschränkungen durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln von Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig.

Hervorzuheben ist, dass diese Gesetzesänderungen zurückwirken, also auch auf bestehende Verträge, anwendbar sind. Daher enden entsprechende Verpflichtungen automatisch ohne weiteres Zutun einer Partei. Buchungsplattformbetreiber können sich nicht mehr auf solche Klauseln berufen, selbst wenn sie Teil eines geltenden Vertrags sind.

Dennoch sollten Verträge und AGB überarbeitet werden. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können nicht nur Vertragspartner, sondern auch Mitbewerber und Interessenverbände Ansprüche nach dem UWG geltend machen.


Mag. Paulina Pomorski LL.M. (NYU) LL.M. (NUS) ist Rechtsanwältin bei Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co. KG.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.12.2016)

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