Polizei darf Führerschein nicht verändern

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Nach vorläufiger Abnahme muss identes Dokument ausgefolgt werden.

Wien. Wer seinen Führerschein vorübergehend der Polizei abgeben muss, hat ein Recht darauf, nach der vorgesehenen Zeit dasselbe Dokument zurückzubekommen. Und nicht ein neu ausgestelltes, das im Gegensatz zum abgenommenen beispielsweise eine Befristung aufweist. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erstmals klargestellt.

Auf 15 Jahre befristet

Einem Autofahrer war der Führerschein für sechs Monate abgenommen worden, weil er sich geweigert hatte, auf der nächstgelegenen Polizeidienststelle einen Alkoholtest durchführen zu lassen. Ein halbes Jahr später erhielt er aber nicht seinen alten Ausweis zurück, sondern einen Scheckkartenführerschein. Und zwar einen auf 15 Jahre befristeten.

Der Fahrer wandte sich deshalb ans Verwaltungsgericht Wien, um sein ursprüngliches Dokument wiederzubekommen. Dieses schmetterte sein Anliegen mit dem Hinweis ab, dass dem Mann ohnehin bereits „ein Führerschein ausgefolgt worden ist“.

Wie jedoch der VwGH betont, geht aus dem Führerscheingesetz (§ 28 Abs 1) „unzweifelhaft hervor, dass dem Betroffenen jenes Führerscheindokument wieder auszufolgen ist, das ihm im Zuge der vorläufigen Abnahme abgenommen wurde“ (Ra 2016/11/0117). Nach Ablauf der Entziehungsdauer lebe die Lenkberechtigung von selbst wieder auf; die Behörde sei daher nicht berechtigt, diese Legitimation neu zu erteilen oder auch zu befristen. Vor diesem Hintergrund komme eine Ausstellung eines (befristeten) Führerscheins ebenso wenig in Betracht wie der amtswegige Umtausch. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.12.2016)

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