Neuer Pool nach Scheidung erlaubt

Nicht bei jedem ist ein Schwimmteich als Luxus zu qualifizieren.
Nicht bei jedem ist ein Schwimmteich als Luxus zu qualifizieren.(c) REUTERS (© Alexander Demianchuk / Reuter)
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Ein Mann darf sich ein Schwimmbiotop leisten, wenn Exfrau und Kinder auch einen Pool haben. Die Tochter forderte, dass der Vater das Geld besser für höhere Alimente verwende.

Wien. Es ist eine Scheidung in wohlhabenden Kreisen, die den Obersten Gerichtshof (OGH) kürzlich beschäftigt hat. Im Mittelpunkt stand die Frage, welchen Luxus sich ein Ehemann noch gönnen darf, nachdem der einstige Wohnsitz an die nunmehrige Exfrau gegangen ist.

Die alte Liegenschaft ist im Eigentum beider Eheleute gestanden. Im Scheidungsvergleich haben sich die beiden im Jahr 2006 darauf geeinigt, dass die Frau die Liegenschaft erhält. Dafür sollte sie dem Mann noch eine Ausgleichszahlung von 100.000 Euro leisten, die sie dem Mann schließlich plus 7000 Euro Zinsen im Jahr 2013 überwies.

Der Mann muss für die Exfrau sowie für zwei Kinder Unterhalt zahlen. Die Tochter des Mannes forderte aber nach der Zahlung ihrer Mutter einen höheren Unterhalt von ihrem Vater. Denn aus den 107.000 Euro, die ihr Vater von der Mutter erhalten habe, könne er Zinserträge erwirtschaften, die wiederum den Unterhalt erhöhen müssten, erklärte die Tochter.

Vier Prozent netto seien da jährlich an Zinsen drin, meinte die 1996 geborene Tochter. Statt das Geld für die Kinder zu vermehren, habe ihr Vater es aber für seinen Luxus verwendet. So habe er an seinem Wohnsitz, an dem er nun mit seiner neuen Ehefrau lebt, ein Schwimmbiotop errichten lassen. Und er habe sich einen Audi Q5 gekauft. So gehe das nicht, der Vater solle besser seine Kinder an seinem luxuriösen Lebensstil teilhaben lassen, meinte die Tochter.

Geld korrekt investiert?

Der Vater widersprach. Eine Rendite von vier Prozent nach Steuern sei nur dann erzielbar, wenn man eine hochriskante Anlageform wähle. Und er habe die Ausgleichszahlung nur anteilig für den Audi verwendet. 20.000 Euro habe er bezahlt, den Rest seine neue Ehefrau. Den übrigen Teil der Ausgleichszahlung – 80.000 Euro – habe er in die Immobilie investiert, in der er mit seiner Frau nun wohne. Dazu müsse man wissen, dass er seit Juli 2006 mietfrei bei der Frau lebe. Und ihr dafür versprochen habe, in die Liegenschaft zu investieren, wenn die Ausgleichszahlung seiner Exfrau jemals kommen sollte.

Mit dem Geld sei der früher brachliegende Teil des Grundstücks mit Pflanzen, Bäumen und einem Schwimmteich versehen worden. Das könne man nicht als Luxusaufwendung qualifizieren, meinte der Mann. Zumal seine Kinder und seine Exfrau in denselben Genuss kämen. Denn auch sie würden im nunmehrigen Exdomizil des Mannes über ein Schwimmbecken, einen schön gestalteten Garten und eine große Terrasse verfügen. Dafür habe er einst im Jahr 2005 gesorgt, als er noch in der alten Ehe war, erklärte der Mann. Damals habe er 50.000 Euro in jene Liegenschaft investiert, in der nun nur noch seine Frau und seine Kinder wohnen.

Das Bezirksgericht Gänserndorf entschied, dass die Investition in das Auto, das auch zum Fahren in die Arbeit verwendet werde, keine Luxusanschaffung sei. Daher müsse man den Mann nicht „anspannen“. Der Anspannungsgrundsatz besagt, dass man so viel Unterhalt zahlen muss, wie man bei vollem Einsatz leisten könnte. Investitionen in die Liegenschaft, sei es auch in Form des Schwimmteichs, seien noch keine Luxusanschaffung, befand die erste Instanz.

Das Landesgericht Korneuburg sah das strenger. Die 107.000 Euro Ausgleichszahlung seien in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen, weil der Mann sie nicht für eine einfache Lebensführung verwendet habe. Sowohl beim Audi als auch beim Schwimmbiotop handle es sich um Luxusgüter.

Anschaffung verlorener Güter

Der OGH (3 Ob 172/16i) entschied aber, dass sowohl die Investition in das Auto als auch jene in das Schwimmbad in Ordnung waren. Immerhin entspreche die Aufwendung des Vaters auch „dem Lebenszuschnitt“ der Tochter, die in ihrem Zuhause bei der Mutter ja ebenfalls über ein Schwimmbecken verfüge – für das einst der Vater die Kosten übernommen habe. Und wenn sich der Mann nun wieder Auto und Schwimmbecken zulege, diene das nur „der Anschaffung im Aufteilungsverfahren verloren gegangener langlebiger Wirtschaftsgüter“.

Die vom Vater erhaltene Ausgleichszahlung erhöht somit nicht die Alimente.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.12.2016)

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