Finanzgericht irrte. Ausgaben sind Werbungskosten, selbst wenn der angestrebte Beruf nicht ausgeübt wird.
Wien. Elf Bewerbungen und nur eine Zusage für die nächste frei werdende Stelle in einem Cockpit: Das war die Bilanz eines Mannes, der sich zum Berufspiloten hatte umschulen lassen und – um am Ball zu bleiben – „Typeratings“ absolvierte. Damit erwirbt man die Berechtigung, bestimmte Flugzeugtypen zu steuern. Darf er die Ausgaben dafür und für den Erhalt der Pilotenlizenz als Werbungskosten oder – als Selbstständiger – Betriebsausgaben geltend machen?
Das Finanzamt verweigerte ihm den Abzug, das Bundesfinanzgericht bestätigte: Nach jahrelangen erfolglosen Bemühungen sei davon auszugehen, dass der Mann den Unterhalt für sich und seine Familie auch in Zukunft nicht als Berufspilot bestreiten werde. Die Ausgaben seien Teil der privaten Lebensführung.