Pro und kontra Atomkraft: Die EU-Kommission im Interessenkonflikt

Bei der Genehmigung ungarischer Beihilfen für die Erweiterung des Atomkraftwerks Paks vermengte die Kommission in Brüssel ihre Funktionen als Organ der EU einerseits, der Atomenergiegemeinschaft andererseits.

Kürzlich wurde die Entscheidung der Europäischen Kommission vom heurigen März veröffentlicht, mit der die Kommission die Gewährung von Beihilfen Ungarns zur Errichtung von zwei neuen Kernreaktoren (Paks II). genehmigt hatte. Voraussetzung für die Genehmigung der Beihilfe war, dass diese der Erreichung eines Ziels im gemeinsamen Interesses der Europäischen Union dient. Schon im ähnlich gelagerten Fall Hinkley Point C begründete die Kommission das Vorliegen eines solchen gemeinsamen Interesses der EU mit dem Euratom-Vertrag (Vertrag über die Atomenergiegemeinschaft).

Zuzustimmen ist der Kommission darin, dass die Förderung der Kernenergie ein Ziel des Euratom-Vertrags ist. Daraus zieht die Kommission jedoch den unzulässigen Schluss, dass diese Förderung der Kernenergie allein deshalb auch ein Ziel der EU sei.

Das Besondere am Verhältnis zwischen EU und Atomenergiegemeinschaft ist, dass die Kommission sowohl Organ der EU als auch Organ der Atomenergiegemeinschaft ist. In ihrer Eigenschaft als Organ der Atomenergiegemeinschaft ist die Kommission verpflichtet die notwendigen Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernenergieindustrie zu schaffen (so die Präambel im Euratom-Vertrag). In ihrer Eigenschaft als Organ der EU ist die Kommission zur Prüfung der Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen zuständig.

Euratom ist nicht Bestandteil der EU

Leider vermengt die Kommission nicht nur die beiden Gemeinschaften (EU einerseits und Atomenergiegemeinschaft andererseits), sondern auch ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten als Organ dieser beiden Gemeinschaften: Zutreffend weist die Kommission zunächst darauf hin, dass ein Ziel im gemeinsamen Interesse dann vorliegt, wenn dieses Ziel von der EU anerkannt wird (Rn 288 der Entscheidung). Sie zieht allerdings aus dem Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon den unrichtigen Schluss, dass der Euratom-Vertrag durch den Vertrag von Lissabon zum Bestandteil der EU gemacht worden sei. Tatsächlich ergibt sich aus diesem Protokoll lediglich, dass aus Anlass des Vertrags von Lissabon der Euratom-Vertrag geändert wurde. Eine Reihe von Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde dabei in den Euratom-Vertrag übernommen. Die Organe der EU wurden dadurch auch zu Organen der Atomenergiegemeinschaft.

Die Atomenergiegemeinschaft wurde dadurch jedoch nicht zu einem Bestandteil der EU. Vielmehr agieren die Organe der EU nach der Neufassung des Euratom-Vertrags zusätzlich auch als Organe der Atomenergiegemeinschaft. Diese Doppelorganschaft wäre überflüssig, wäre die Atomenergiegemeinschaft ein Teil der Union.

Verpflichtet, die Atomindustrie zu unterstützen?

Die Kommission stützt ihre Entscheidung explizit darauf, dass sie als Organ der Atomenergiegemeinschaft verpflichtet sei, die notwendigen Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernenergieindustrie zu schaffen (Rn 292). Damit vermengt sie freilich ihre Pflichten nach dem Euratom-Vertrag mit ihren Pflichten als Organ der EU. Viel deutlicher kann man einen Interessenkonflikt und dessen fehlerhafte Auflösung eigentlich kaum offenbaren.

Es bleibt zu hoffen, dass die Europäischen Instanzen (EuG und EuGH) die Prüfpflichten der Kommission nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union einerseits und die Aufgaben der Kommission im Rahmen der Atomenergiegemeinschaft andererseits sachgerechter differenzieren werden. Freilich muss der Fall diesen Gerichten dazu auch vorgelegt werden. Erfreulicherweise hat Österreich eine Klage gegen die Kommissionsentscheidung bereits angekündigt.

Der Autor

Dr. Reinhard Schanda ist Rechtsanwalt in Wien sowie Vorsitzender des Firmenbeirats der IG Windkraft. 

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