Private Videoüberwachung: Bisher Erlaubtes nun illegal

(c) Clemens Fabry
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Wer sein Haus ohne Meldung bei der Datenschutzkommission überwacht, riskiert eine Strafe von bis zu 10.000 Euro. Neu ist auch die Protokollierungspflicht für die Videoüberwachung.

WIEN. Die Novelle zum Datenschutzgesetz (DSG), die am 1. Jänner in Kraft getreten ist, hat einige Klarstellungen vor allem zur privaten Videoüberwachung gebracht. Mussten bisher zur Beurteilung, inwieweit Videoüberwachung erlaubt ist, allgemeine Prinzipien des DSG herangezogen werden, so gelten nun explizite gesetzliche Vorschriften. Diese bedeuten aber neue Herausforderungen.

Die private Videoüberwachung ist nun in einem eigenen Abschnitt umfassend geregelt. Ausgenommen sind Bildaufnahmen, mit denen keine Überwachung bezweckt wird, wie etwa künstlerische oder familiäre Aufnahmen (Kindergeburtstag etc). Zum Ärgernis vieler Datenschützer unterliegen aber auch einmalige Bildaufnahmen, die nicht ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen, wie bei „Google Street View“, nicht den neuen Regelungen.

Datenschutzkommission prüft

Die Novelle wendet sich teilweise von der bisherigen Judikatur der Datenschutzkommission ab. Erst 2009 entschied die DSK, dass Videoüberwachungen von Einfamilienhäusern und dazugehörigen Grundstücken von der Meldepflicht bei der DSK ausgenommen sind. Aus den Gesetzesmaterialien geht nun hervor, dass Videoüberwachungen von Einfamilienhäusern unter den vollen Anwendungsbereich der Neuregelungen fallen und damit einer Vorabkontrolle durch die DSK unterliegen. Dies bedeutet, dass vor Inbetriebnahme eine Prüfung durch die DSK erfolgt. Erhält man binnen zweier Monate nach Meldung keine Reaktion, darf mit der Videoüberwachung begonnen werden. Da die Übergangsbestimmungen des DSG nur bereits registrierte Videoüberwachungen als weiterhin rechtmäßig ansehen, sind seit 1. Jänner alle (bisher nicht meldepflichtigen) Videoüberwachungen von Einfamilienhäusern ohne Meldung rechtswidrig.

Um diese unbefriedigende Folge zu beseitigen, könnte der Bundeskanzler die Videoüberwachung von Einfamilienhäusern durch Verordnung zu einer sogenannten Standardanwendung erklären, die Datenanwendungen, die voraussichtlich bei einer großen Anzahl von Auftraggebern und in gleichartiger Weise vorkommen, von der Registrierungspflicht ausnimmt. Andernfalls bleiben derartige Videoüberwachungen rechtswidrig und können mit Strafen von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Dies trifft aber dann nicht zu, wenn ein Einfamilienhaus ohne analoge Aufzeichnung bzw. ohne Aufzeichnung auf ein digitales Speichermedium überwacht wird. Denn der Gesetzgeber hat Echtzeitüberwachung und analoge Videoüberwachung generell von der Meldepflicht ausgenommen. Begründung: Die digitale Videoüberwachung greift mit der Möglichkeit des Zooms und der systematischen Durchsuchung des Bildmaterials stärker in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein und bedarf daher schärferer Kontrolle.

Unabhängig vom Bestehen einer Meldepflicht sind für die Zulässigkeit der Videoüberwachung stets eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit und eine Interessenabwägung vorzunehmen. So ist die Überwachung nur zulässig, wenn der Zweck nicht auch mit gelinderen Mitteln erreicht werden könnte. Zudem werden die Interessen von Überwacher und Betroffenem abgewogen: Das Gesetz zählt hier abschließend auf, wann die Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden, beispielsweise wann ein erhöhtes Gefährdungspotenzial des überwachten Objekts besteht (z.B. Banken, Trafiken). Völlig untersagt ist nunmehr Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle. Weiterhin zulässig ist die Überwachung von Objekten am Arbeitsplatz zu anderen Zwecken: etwa zu Schutzzwecken in Bereichen wie Bankschaltern, Kassen oder bei unfallgefährlichen Maschinen.

Das Verbot der Videoüberwachung zur Mitarbeiterkontrolle ist sehr weit formuliert. Nach dem Wortlaut ist eine solche Überwachung auch in Fällen, in denen von Mitarbeitern eine Gefährdung ausgeht, wie bei Verdacht auf Diebstahl, verboten. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich aber ableiten, dass die Regelung vor allem auf die Überwachung zur Leistungskontrolle abzielt. Es wird an der DSK liegen, die etwas überschießend formulierte Neuregelung im Einzelfall sinnvoll anzuwenden.

Nach 72 Stunden zu löschen

Neu ist auch die Protokollierungspflicht für die Videoüberwachung. Zudem sind die aufgezeichneten Daten spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Der Auftraggeber der Videoüberwachung hat diese nun auch in geeigneter Weise zu kennzeichnen, sodass der Betroffene die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.

Neu eingeführt wurde ein speziell für die Videoüberwachung geltendes Auskunftsrecht, das es dem Betroffenen erlaubt, die Übersendung einer Kopie der zu seiner Person aufgezeichneten Daten zu verlangen. Bereits im ersten Monat nach Inkrafttreten der Novelle ist es zu einigen derartigen Anfragen gekommen. Damit Betreiber von Geschäften dieser Verpflichtung nicht unterliegen, könnten sie zur Überwachung der Geschäftsräumlichkeiten auf Echtzeitüberwachung umsteigen, da diese auch vom Auskunftsrecht ausgenommen ist.

Mag. Horst Lukanec, LL.M.(Tulane) ist Partner, Dr. Angelika Pallwein-Prettner, LL.M. (NYU) ist Rechtsanwältin bei Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH.

AUF EINEN BLICK: Datenschutz neu

Private Videoüberwachung ist nun erstmals gesetzlich geregelt – und ohne Meldung bei der Datenschutzkommission verboten. Eine pauschale Freistellung als „Standardanwendung“ per Verordnung des Bundeskanzlers ist geplant, steht bisher aber aus.

Data Breach Notification Duty. Bei unzulässigen Zugriffen auf die Daten in einem Unternehmen oder einer öffentlichen Stelle müssen die Betroffenen über den Missbrauch informiert werden – es sei denn, der Schaden ist nur geringfügig oder die Kosten der Information sind extrem.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.02.2010)

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