Tempobeschränkung unklar: Sieg für Autofahrer

Lufthunderter in Oberoesterreich
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Die Geschwindigkeitsbeschränkungen waren nicht auf beiden Seiten der Fahrbahn angebracht. Das wäre aber notwendig gewesen, entscheidet der VwGH. Der Autofahrer behauptet, dass ihm ein Bus die Sicht verwehrt hätte.

320 Euro Strafe wurde über einen Fahrzeuglenker verhängt. Er war auf der Inntalautobahn A 12 bei Kilometer 133,745 entgegen der (gemäß dem "Immissionsschutzgesetz-Luft") erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 152 km/h gefahren.

Der Fahrzeuglenker beschritt den Rechtsweg. Er wehrte sich gegen die Bestrafung mit dem Argument, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden wäre. Fest steht, dass die Verordnung in Fahrtrichtung Westen bei Kilometer 131,536 und bei Kilometer 134,388, durch zwei Vorschriftszeichen beidseitig auf der Inntalautobahn kundgemacht wurde. Der Fahrzeuglenker behauptet aber, dass die dazwischen aufgestellten "Wiederholungszeichen" bei Kilometer 132,604 und Kilometer 133,916 nur auf der rechten Seite der A 12 angebracht waren. Er sei in diesem Bereich auf die A 12 aufgefahren, wobei ihm durch einen großen Reisebus die Sicht auf das gesetzwidrig nur auf der rechten Seite angebrachte "Wiederholungszeichen" genommen wurde.

Der vom Fahrzeuglenker angerufene Verwaltungsgerichtshof verwies auf § 48 Abs. 2 StVO. Demnach sind Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen grundsätzlich auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, auf Autobahnen mit mehreren Fahrstreifen sicherzustellen, dass Fahrzeuglenker, die nicht den rechten Fahrstreifen benutzen, Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können.

Strafbescheid aufgehoben

Hier habe sich hier gerade jener Fall verwirklicht, dem die Verpflichtung zur Anbringung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen auf beiden Seiten der Richtungsfahrbahn entgegenwirken soll, meinte der VwGH (2009/07/0058). Der Strafbescheid wurde daher aufgehoben. Nun müssen die Behörden aber noch prüfen, ob der Fahrzeuglenker die Wahrheit gesagt hat - und im Lichte der VwGH-Erwägungen eine neue Entscheidung treffen.

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