Kindesabnahme: Mit Fakten "Recht" erzwungen

Kindesabnahme Fakten Recht erzwungen
Kindesabnahme Fakten Recht erzwungen(c) Illustration Vinzenz Schüller
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Gefahr im Verzug? Das Jugendamt kann notfalls gefährdete Kinder aus ihrer Familie holen. Monate oder Jahre später entscheidet das Gericht, ob die vorläufige Obhut fix wird. Ob jedoch der Notfall vorlag, wird nie wieder geprüft.

Der 30. Jänner 2009 sollte das Leben der heute 20-jährigen B. grundlegend verändern. Es war der Tag, an dem die zierliche junge Wienerin ihre Tochter und diese Tochter ihre Mutter verloren hat. Möglicherweise für immer.

B. hatte das Kind vor dreieinhalb Jahren bekommen, als sie noch eine Schülerin war. Der Vater, ein junger Deutscher, ist über alle Berge. Vor zwei Jahren meinte das Jugendamt, das minderjährige Eltern routinemäßig zu kontrollieren hat, erstmals etwas Besorgniserregendes feststellen zu müssen: Die kleine H. konnte noch nicht so recht sprechen. Das soll bei Eineinhalbjährigen zwar vorkommen, die amtliche Beobachtung leitete aber dennoch eine Entwicklung ein, die zur Trennung führte.

Besorgt ließ die – mittlerweile volljährige – Mutter ihre Tochter durch eine Logopädin untersuchen. Die stellte keinen Entwicklungsrückstand fest, doch ihr Gutachten konnte die Bedenken der Jugendwohlfahrt nicht entkräften. Vielmehr wurde B. aufgefordert, H. im Wochenrhythmus den Ärzten im Eltern-Kind-Zentrum vorzuführen. Der Verdacht einer verzögerten Sprachentwicklung blieb bestehen, ja mehr noch, die Mitarbeiter der „Mag Elf“ (für Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien) meinten zu beobachten, dass die junge Frau nur wenig mit dem Kleinkind interagierte; außerdem warfen sie ihr vor, es hygienisch zu vernachlässigen, worauf Milchschorf am Kopf des Kindes und seine (zweimal) schmutzigen Füße hinweisen würden.

Einen wichtigen Termin versäumt

Sicherheitshalber wollte das Jugendamt Mutter und Tochter weiter beobachten: Unter Androhung einer Kindesabnahme forderte man sie auf, weiter wöchentlich ins Eltern-Kind-Zentrum zu kommen. Ende Jänner 2009 sollte dann eine entwicklungsdiagnostische Untersuchung stattfinden. „Meine Mandantin versäumte einige Termine im Eltern-Kind-Zentrum wegen Prüfungen in der Schule und den vereinbarten Termin zur Entwicklungsdiagnostik“, sagt Rechtsanwalt Stephan Podiwinsky. „Das war zweifellos ein schwerer, aber nicht beabsichtigter Fehler.“ Der Versuch, einen neuen Termin zu vereinbaren, scheitert, und plötzlich geht alles sehr schnell. B. wird für den nächsten Tag ins Jugendamt zitiert – und muss dieses ohne ihre Tochter verlassen: Die Abnahme ist erfolgt.

Nach dem Gesetz (§215 ABGB) muss der Jugendwohlfahrtsträger die zur Wahrung des Kindeswohls nötigen gerichtlichen Verfügungen über die Obsorge beantragen; nur bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst treffen; innerhalb von acht Tagen muss er dann das Gericht befassen.

Das ist damals zwar geschehen; eine Entscheidung gibt es aber bis heute nicht. Während Gutachten und Gegengutachten erstellt wurden, verbrachte die Tochter ihre ersten Wochen ohne leibliche Mutter bei „Krisenpflegeeltern“, dann kam sie zu Dauerpflegeeltern. Die sind mittlerweile samt Tochter nach Graz übersiedelt. Die Kontakte zwischen B. und H. sind auf zweiwöchentliche Besuche reduziert; „Mama“ soll sich B. laut MA 11 weder nennen noch nennen lassen. Die Entfremdung hat eingesetzt, die Pflegeeltern kümmern sich sehr gut um H. So gut, dass es aus heutiger Sicht wohl ein Fehler wäre, das Mädchen erneut aus seiner Familie zu reißen.

Als Folge der Abnahme sind damit neue Fakten geschaffen, die zu „Recht“ werden könnten: je mehr Zeit vergeht, desto eher. Der Oberste Gerichtshof hat diese Wirkweise schon vor Jahren so umschrieben: „Eine lange Verfahrensdauer widerstreitet dem Zweck jeder Sorgerechtsentscheidung, die auf eine tunlichst rasche Anpassung der Pflege und Erziehungsverhältnisse an die konkreten Gegebenheiten ausgerichtet sein muss. Hat aber nun einmal das Verfahren eine lange Zeitspanne beansprucht, dann müssen auch alle innerhalb dieses Zeitraumes eingetretenen Entwicklungen voll berücksichtigt werden.“

Podiwinsky kritisiert, dass das Jugendamt den gesetzlich angeordneten Regelfall der vorherigen Befassung des Gerichts ignoriere. Tatsächlich ist eine entsprechende Aussage einer Vertreterin der MA 11 dokumentiert: „In unserem System ist es nicht vorgesehen, dass die Obsorge vom Jugendamt beantragt wird, während die Kinder noch in der Familie bleiben.“

Umso mehr sollte es darauf ankommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die eigenmächtige Abnahme erfüllt sind. Eine nachträgliche Überprüfung, ob dabei tatsächlich „Gefahr im Verzug“ bestand, gibt es aber nicht. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass Sofortmaßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers keine (rechtlich überprüfbaren) Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt seien, und die Zivilgerichte prüfen ja nicht die Vergangenheit, sondern die Situation im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung.

MA-11-Sprecherin Gabriele Ziering sagt, dass es nur selten zu Sofortmaßnahmen komme, und selbst wenn, dann stimmten die betroffenen Eltern(teile) sogar vielfach zu. Markus Huber, in der Volksanwaltschaft für die (nicht verbindliche) Kontrolle der Jugendwohlfahrt zuständig, sagt, dass die Abnahme die „Ultima ratio“ sei, der letzte Schritt nach anderen Maßnahmen, mit denen man einer problematischen Situation Herr werden will. „Man vertraut einer Institution, die eigens dazu geschaffen wurde, sich um dass Wohl der Kinder zu kümmern, dass sie das Richtige tut.“

Auch er findet es aber unbefriedigend, dass eine Rechtskontrolle im entscheidenden Moment fehlt. „Das Jugendamt schafft Tatsachen, obwohl das Gerichtsverfahren noch läuft“, so Huber. Und, mit kritischem Unterton: „Die Jugendwohlfahrt ist sich ihrer Macht durchaus bewusst.“ Einer Macht, die auch nach Hubers Einschätzung nicht immer zu Recht eingesetzt wird.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.10.2010)

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