Österreichisches Urteil auf Facebook

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THEMENBILD: 20 JAHRE INTERNET: INTERNETCOMMUNITY/FACEBOOK(c) APA/GEORG HOCHMUTH (Georg Hochmuth)
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Erstmals musste eine heimische Gerichtsentscheidung auf dem Online-Netzwerk publiziert werden. Die beklagte Partei hatte auf Facebook behauptet, ein bestimmtes Produkt sei „zum Hintern-Auswischen“ und man könne es "sich in den Hintern stecken“.

Des öfteren wird die unterlegene Streitpartei verpflichtet, Urteile in Print- oder Online-Medien zu veröffentlichen. Neu ist aber, dass ein Urteil im Online-Netzwerk Facebook zu publizieren ist. Dies ordnete das Handelsgericht Wien an. Die Entscheidung erwirkte die AHA GmbH, die im Verfahren von der Anwaltskanzlei Wolf Theiss vertreten wurde. Die von ihr beklagte Partei hatte auf Facebook behauptet, ein bestimmtes Produkt sei „zum Hintern-Auswischen“ und man könne es "sich in den Hintern stecken“.

Mit der zunehmenden Beliebtheit von Web 2.0 Plattformen wie Youtube, Facebook und Twitter würden auch die Verletzungen im Bereich des Wettbewerbs-, Persönlichkeits- und Kennzeichnungsrechts zunehmen, berichtet die Anwaltskanzlei. Aus rechtlicher Sicht seien gebrandete Social Networks offiziellen Unternehmenswebseiten gleichzustellen, da damit auch ähnliche Werbezwecke erreicht werden, obwohl sie einen weniger offiziellen Eindruck vermitteln.

Veröffentlichung auf YouTube

Die neue Entscheidung folgt dem Talionsprinzip. Dieses besagt, dass die Urteilsveröffentlichung soweit möglich im selben Medium, auf die gleiche Art und in derselben Form zu erfolgen hat, wie der beanstandete Gesetzesverstoß.
Vor kurzem hatte Wolf Theiss nach eigenen Angaben in einem ähnlichen Fall die erste Urteilsveröffentlichung auf einem Youtube-Channel durchgesetzt.

(aich)

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