Diskothekenbetreiber kann Schwerarbeiter sein

Diskothekenbetreiber kann Schwerarbeiter sein
Diskothekenbetreiber kann Schwerarbeiter sein(c) AP (MARTIN RUETSCHI)
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Auch Selbstständige dürfen in den Genuss der Sonderregelung kommen, sagt der Oberste Gerichtshof. Wer beruflichen Tätigkeit mit anstrengender Arbeit verbracht hat, darf früher in Pension gehen

Wien/Aich. Seit 2007 gilt die Schwerarbeiterregelung: Wer eine bestimmte Dauer seiner beruflichen Tätigkeit mit anstrengender Arbeit verbracht hat, darf früher in Pension gehen, und das mit niedrigeren Abschlägen. Doch wer ist ein Schwerarbeiter? Es gibt dazu eine Verordnung, doch interpretieren muss sie die Judikatur.

Ein Diskotheken-Chef hielt sich für einen Schwerarbeiter und ging gegen die Sozialversicherung vor Gericht. Schließlich hatte er zwischen 1996 und 2008 sehr unregelmäßig Schlaf. Je nach Wochentag war die Disco vom Abend bis in die frühen Morgenstunden geöffnet. Zwar hatte der Betreiber zwischen 15 und 32 Mitarbeitern, doch war er während der Öffnungszeiten trotzdem selbst anwesend. Er versorgte die Bars mit Getränken; nach dem Schließen der Disco nahm er die Abrechnung vor. Tagsüber kümmerte sich der Mann um Getränkelieferungen. Das Landesgericht Krems stufte ihn als Schwerarbeiter ein, das Oberlandesgericht Wien widersprach: Um den Schwerarbeiterstatus zu erreichen, hätte der Mann Tag- und Nachtdienste im Ausmaß von zumindest je sechs Stunden absolvieren müssen.

Der Oberste Gerichtshof entschied hingegen, dass der Mann Schwerarbeiter sein könne. Auch wenn dieser am Tag weniger als sechs Stunden gearbeitet habe, habe er den Schlafrhythmus umstellen müssen. Das Höchstgericht stelle in dem Urteil aber auch erstmals klar, dass Selbstständige Schwerarbeiter sein können, erläutert Franz Marhold, Vorstand des Instituts für Arbeitsrecht an der Uni Graz.

Aufsicht ist Arbeitszeit

Doch reiche es nicht aus, wenn man als Discobetreiber nur anwesend sei, meinte das Gericht. Es gehe um die Arbeitsleistung. Nun muss das Erstgericht klären, wie lange der Mann tatsächlich gearbeitet hat. Aber auch die bloße Aufsicht über Mitarbeiter sei bereits als Arbeitszeit zu werten, betonte der OGH (10 ObS 103/10k).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.12.2010)

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