Festplatte eines Sextäters zu Unrecht vernichtet

Festplatte eines Sextaeters Unrecht
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Das Grundrecht auf Eigentum war vom Strafgericht missachtet worden, entscheidet der OGH.

Wien/Aich. Die Grundrechte gelten auch für Straftäter. Das Landesgericht für Strafsachen in Krems habe diese aber nicht genügend geachtet, urteilte nun der Oberste Gerichtshof (OGH). Beim Betroffenen waren drei Festplatten konfisziert worden, zwei davon waren defekt, eine aber intakt. In weiterer Folge wurde der Mann im Strafprozess wegen Missbrauchs von Unmündigen sowie weiterer Delikte verurteilt. In der Verhandlung erklärte der Angeklagte, er wolle seine Festplatten nach dem Prozess wiederhaben. Das Gericht sprach auch nicht aus, dass Gegenstände einzuziehen sind.

Das Gericht gab dem Mann trotzdem nur die defekten Festplatten zurück, die intakte wurde vernichtet. Dagegen wandte sich der Straftäter an den OGH. Dieser hielt fest, dass der Mann im Grundrecht auf Eigentum verletzt worden war, er darf nun mit einem Kostenersatz für seine Festplatte rechnen (11 Os 198/09s).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.02.2011)

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