Fall Oliver: Kind zwischen den Rechtsordnungen

Fall Oliver Kind rechtmaessig
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Die Mutter hätte das Kind nicht nach Österreich bringen dürfen, ohne den Vater davon zu verständigen. Die Dänen müssen das Kind nicht den österreichischen Behörden übergeben. - Eine These.

Wien. Der Fall Oliver hat in österreichischen und dänischen Medien breite Resonanz gefunden. Der dänische Vater hatte das fünfjährige Kind in Graz vor dem Kindergarten abgewartet und nach Dänemark mitgenommen. Die österreichische Mutter kämpft seither, um ihren Sohn nach Österreich zurückzubekommen. Fakten und Rechtsfragen des internationalen Falls werden unterschiedlich dargestellt. Übereinstimmend wurde in den Medien davon ausgegangen, dass eine Pattsituation vorliege. Eine Analyse der rechtlichen Situation der beiden Länder zeigt aber: Das Kind dürfte sich rechtmäßig in Dänemark aufhalten.

Die Mutter war im Zeitpunkt der Übersiedlung nach Österreich allein sorgeberechtigt. Für diese Beurteilung ist dänisches Recht maßgeblich, da sich das Kind vor der Übersiedlung zusammen mit der Mutter in Dänemark aufhielt. Zu diesem Zeitpunkt stellte auch der Vater einen Antrag auf Sorgerechtszuteilung nach dänischem Recht. Die dänischen Behörden entschieden darüber aber erst nach dem Umzug, nämlich im August 2010. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die Übersiedlung des Kindes nach Österreich durch die Mutter rechtlich (noch) unbedenklich war.

Information vor der Übersiedlung nötig

Allerdings verlangt das dänische Recht selbst bei alleiniger Obsorge eines Elternteils, dass dieser den anderen Elternteil mindestens sechs Wochen vor der Übersiedlung darüber in Kenntnis setzt. Grund dafür ist, dass es dann auch einer Neuregelung des Umgangsrechts, also des Kontakts mit dem anderen Elternteil, bedarf. Der Vater wurde von der Mutter gar nicht informiert. Nun sieht das Europäische Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ), das die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsurteile regelt, vor, dass auch nachträglich ergangene Entscheidungen des Ursprungsstaats (Dänemark) maßgeblich sind. Die Verletzung der Verständigungspflicht ist eine schwerwiegende Verletzung des Kontaktrechts, die in Dänemark dafür sorgen kann, dass die Obsorge auf den anderen Elternteil übergeht.

Kindeswohl nicht gefährdet

Dem Vater wurde in Dänemark das alleinige Sorgerecht über Oliver übertragen. Eine Übersiedlung des Kindes ohne sein Einverständnis war daher rückblickend betrachtet nicht rechtmäßig. Weil das Kind von der Mutter widerrechtlich ins Ausland gebracht wurde, konnte das Kind auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründen – es sei denn, die hohe soziale Integration des Kindes würde das widerrechtliche Vorgehen der Mutter faktisch überlagern. Ist das Kind nämlich einmal in dem anderen Land sozial integriert, dann würde es möglicherweise seinem Wohl nicht entsprechen, es aus seiner gewohnten Umgebung herauszureißen.

Die dänische Entscheidung wäre nur dann nicht anzuerkennen, wenn sie mit dem Kindeswohl offensichtlich nicht vereinbar ist, weil sich seit der (nachträglichen dänischen) Entscheidung die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Es muss also ein „klarer Fall“ vorliegen, der keine Zweifel an der offensichtlichen Unvereinbarkeit zulässt. Rechtsvergleichend betrachtet wird jedenfalls ein mehr als bloß sechs Monate dauernder Aufenthalt im anderen Land nötig sein. Manche ESÜ-Vertragsstaaten meinen, dass die offensichtliche Unvereinbarkeit mit der Gerichtsentscheidung nach einer Aufenthaltsdauer von 16 Monaten im neuen Land noch nicht vorliegt, nach Ablauf von drei Jahren aber schon. Die Rückführung des Kindes wäre dann mit dem Kindeswohl unvereinbar.

Was bedeutet das nun für den aktuellen Fall Oliver? Hier liegt nach dem ESÜ kein Grund vor, der dänischen Entscheidung die Anerkennung zu versagen. Denn diese ist – so weit ersichtlich – mit dem Kindeswohl nicht unvereinbar. An eine Unvereinbarkeit müsste man strenge Maßstäbe anlegen, das Kind verfügte aber erst über eine bloß kurzfristige Aufenthaltsdauer in Österreich, es kam im Juli 2010 nach Graz. Die (nachträgliche) dänische Sorgerechtsentscheidung wäre also auch in Österreich anzuerkennen (gewesen).

Fazit: Die von der Mutter vorgenommene Übersiedlung des Kindes nach Österreich scheint rechtswidrig gewesen zu sein. Die Mutter als zunächst allein Sorgeberechtigte hat den Vater von der beabsichtigten Übersiedlung nicht verständigt. Darin ist eine schwerwiegende Verletzung des nach dänischem Recht bestehenden Umgangsrechts eines Elternteils mit seinem Kind zu erblicken. Dieses Recht müssen beide Elternteile im Interesse des Kindes wahren.

Aus Sicht der dänischen Behörden ist nach derzeitigem Stand der Dinge der dänische Vater von Oliver allein sorgeberechtigt. Ein Rückstellungsantrag der österreichischen Behörden nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist aus österreichischer Sicht zwar möglicherweise gerechtfertigt. Ihm muss aus dänischer Sicht aber nicht Folge geleistet werden. Das Kind ist so weit rechtmäßig in Dänemark.

Wer kann Kontakt besser gewährleisten?

Dänisches Recht betrachtet das Umgangsrecht als Recht des Kindes auf Kontakt mit beiden Eltern, die beide für dessen Gewährleistung verantwortlich sind. Sorgerecht, Kontaktrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht werden als getrennte Rechtsmaterien angesehen. Mangels Einigung der Eltern können die Behörden zu jedem dieser Rechte eine Entscheidung fällen, damit die gleichberechtigte Ausübung der elterlichen Verantwortung im bestmöglichen Interesse des Kindes gewährleistet werden kann. Wer also das Kontaktrecht am ehesten wahren kann, erhält im Streitfall das alleinige Sorgerecht. Die Mutter hätte daher einen Obsorge- oder einen Kontaktantrag in Dänemark zu stellen.

Dr. Bea Verschraegen, LL.M., M.E.M.
ist ordentliche Universitätsprofessorin an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien. Ihr Studienbuch
„Internationales Privatrecht“ ist soeben bei Manz erschienen.

Daten und Fakten

Am 27. 12. 2006 wird Oliver geboren, als nicht eheliches Kind einer Österreicherin und eines Dänen. Oliver wuchs zunächst in Dänemark auf. Er hat sowohl die österreichische als auch die dänische Staatszugehörigkeit.

Die Mutter hat das Sorgerecht. Am 2. 7. 2010 aber wird das Sorgerechtsverfahren in Dänemark vom Vater eingeleitet.

Am 17. 7. 2010 übersiedelt die Mutter mit dem Kind nach Österreich ohne Verständigung des umgangsberechtigten (besuchsberechtigten) Vaters.

24. 8. 2010: vorläufige Übertragung des Sorgerechts an den Vater durch dänische Behörden.

Am 8. 11. 2010 weist das Bezirksgericht Graz-Ost erstinstanzlich den Antrag des Vaters ab. Er hat die Wiederherstellung des Sorgerechts nach der dänischen Entscheidung gefordert – nach Maßgabe des Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ). Das ESÜ sieht die Versagung der Anerkennung unter anderem dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht.

22. 12. 2010: endgültige Übertragung des Sorgerechts an den Vater durch dänische Behörden.

18. 7. 2011: Der Oberste Gerichtshof in Wien entscheidet gegen den Vater
3. 4. 2012: Rückholung des Kindes nach Dänemark durch den Vater.

Für Obsorgefälle gelten zwischen Dänemark und Österreich verschiedene völkerrechtliche Übereinkommen

das Europäische Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ): Es regelt die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Sorgerechtsentscheidungen und die Wiederherstellung des Sorgerechts.

das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKEntfÜ): Es bezweckt die rasche Rückführung eines widerrechtlich ins Ausland verbrachten Kindes.

Ein weiteres Übereinkommen, dem Österreich und Dänemark angehören, das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKSÜ), kam bislang aus zeitlichen Gründen nicht zur Anwendung, weil die Maßnahmen vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1.4. 2011 getroffen wurden.

Die Brüssel IIa-Verordnung, die die Anerkennung von ausländischen Sorgerechtsentscheidungen in der Europäischen Union regelt und einheitlich das für Obsorgestreitigkeiten zuständige Gericht bestimmt, kommt einzig im Hinblick auf den Mitgliedstaat Dänemark nicht zur Anwendung. Deshalb haben dänische Sorgerechtsentscheidungen in Österreich auch keine Bindungswirkung. Solche Entscheidungen bedürfen einer gesonderten gerichtlichen Anerkennung in Österreich, damit sie hier vollstreckbar sind. Diese kann nach Maßgabe des ESÜ (und des HKEntfÜ) verweigert werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.04.2012)

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