PDF ist kein Fax: Beschwerde nur kurz im Recht

kein Beschwerde kurz Recht
kein Beschwerde kurz Recht(c) AP (FABIAN BIMMER)
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Verwaltungsgerichtshof lehnt Gleichstellung von E-Mail-Beilage mit Telefax ab.

Wien. „Der Bescheid des Zollamtes Graz ... wird aufgehoben.“ Über diesen Spruch des Unabhängigen Finanzsenats (UFS), Außenstelle Graz, konnte sich ein Steirer nur vorübergehend freuen. Zwar wurde damit entschieden, dass eine gegen den Schnapsbrenner ergangene Alkoholsteuervorschreibung rechtswidrig war; doch entbehrte auch die UFS-Entscheidung einer rechtlichen Grundlage. Das hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden (2012/16/0082).

Das Problem liegt in der Art und Weise, wie der Mann seine Beschwerde eingebracht hat: als PDF-Anhang einer E-Mail. Der UFS zeigte sich zugänglich für diese Form des Anbringens: Das PDF (Portable Document Format) sei als Abbild eines unterschriebenen Originaldokuments dem Telefax vergleichbar; analog zur gesetzlich erlaubten Eingabe per Fax sei von einer zulässigen Einbringung der Beschwerde auszugehen.

Dagegen erhob jedoch das für die Alkoholsteuer zuständige Zollamt seinerseits Beschwerde. Wie der Verwaltungsgerichtshof nun bestätigte, kommt es nicht auf das Erscheinungsbild des letztlich vorliegenden Schriftstücks an, sondern auf den Weg der Einreichung. E-Mail-Rechtsmittel sind aber in Zollsachen nicht zugelassen. Somit handelte es sich nicht um ein zurückzuweisendes, verbesserungsfähiges oder inhaltlich zu berücksichtigendes Rechtsmittel, sondern um gar keine Eingabe an die Behörde.

„Urkunde steht auf dem Kopf“

Die Republik ist bei der digitalen Kommunikation noch nicht ganz auf dem neuesten Stand. Von einem Firmenbuchgericht erzählt man sich, es hätte gescannte und zulässigerweise elektronisch eingereichte Urkunden ein zweites Mal angefordert. Begründung: Sie stünden auf dem Kopf...

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.11.2012)

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