Crash auf Arbeitsweg: Fiskus zahlt bei Reparatur mit

Crash Arbeitsweg Fiskus zahlt
Crash Arbeitsweg Fiskus zahlt(c) AP (IIHS)
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Verwaltungsgerichtshof lässt Abzug von Reparaturkosten bis zu leichter Fahrlässigkeit zu.

[Wien] Wer auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause einen Autounfall hat und selbst für die Reparatur aufkommen muss, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (2009/13/0015, RdW 2/2013, 98f) nur, dass dem Arbeitnehmer nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Für einen Crash in alkoholisiertem Zustand gilt die Steuererleichterung also nicht.
Ein Polizist hatte in seiner Einkommensteuererklärung für 2007 Reparaturkosten in Höhe von 4300 Euro als Werbungskosten geltend gemacht. Der Aufwand war entstanden, weil der Mann auf der Heimfahrt vom Dienst einen Unfall verschuldet hatte, der von keiner Versicherung gedeckt gewesen war. Das Finanzamt weigerte sich, die Ausgaben als einkommens- und damit steuermindernd anzuerkennen; dies sei ausgeschlossen, wenn – wie nach Einschätzung der Behörde in diesem Fall – die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar gewesen wäre.
Der unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, gab jedoch der Beschwerde des Polizisten Folge und trug dem Finanzamt auf, den Grad des Verschuldens des Polizisten am Unfall zu ermitteln. Denn der sei maßgeblich für die Anerkennung der Werbungskosten – und nicht, ob der Polizist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte fahren können (er wohnte in der Nähe des Hauptbahnhofs St. Pölten und arbeitete in Wien).

Nur grobes Verschulden schadet


Dagegen erhob nun das Finanzamt seinerseits Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Ohne Erfolg: Der Gerichtshof bestätigte, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beruflich veranlasst seien. Erst durch ein grobes Verschulden werde dieser „berufliche Veranlassungszusammenhang“ unterbrochen. Die Frage des Finanzsenats nach dem Grad des Verschuldens war daher genau die richtige.
Dass bei jedem Arbeitnehmer der Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt wird, hindert den Abzug der Reparaturkosten nicht, ergänzte der Gerichtshof: Denn die im Gesetz angeordnete Abgeltungswirkung betreffe „nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten“. [ iStockphoto ]

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