Urheberrecht: Von Jukebox- und anderen Musicals

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Urheberrecht(c) APA/HERBERT NEUBAUER (HERBERT NEUBAUER)
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Bei Werken, die aus Musik und Text bestehen, kommt es künftig darauf an, ob sie von vornherein eine Einheit bilden sollten. Insgesamt ist die Reform aber kein großer Wurf.

Wien. Am 1.November 2013 tritt die im vergangenen Juli beschlossene Urheberrechtsnovelle in Kraft. Sehr umfassend fiel sie nicht aus; vor allem hat man so kurz vor den Neuwahlen das Reizthema Festplattenabgabe wohlweislich ausgeklammert und die Entscheidung darüber vertagt.

Beschlossen wurde nur, was unaufschiebbar war: die Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/77. Diese enthält Regelungen über die Schutzdauer des Urheberrechts und sogenannter Leistungsschutzrechte. Einerseits geht es dabei um das Urheberrecht an kombinierten Text-Musik-Werken, andererseits um die Rechte von Interpreten und Tonträgerherstellern an Aufnahmen.

Bei Werken, die aus Komposition und Text bestehen, kommt es künftig darauf an, ob Musik und Worte eigens für diese Werkverbindung geschrieben wurden oder nicht. Wenn ja, endet das Urheberrecht für beides 70 Jahre nach dem Tod des später verstorbenen Miturhebers. Für die Erben von Komponisten und Textern– und auch für die Inhaber von Lizenzrechten an solchen Werken– hat das durchaus praktische Bedeutung: Sie werden in etlichen Fällen länger als bisher ihre Rechte geltend machen können.

Zwar gibt es auch jetzt schon ein einheitliches Urheberrecht für Werke, die mehrere kreative Köpfe gemeinsam geschaffen haben. Wann Miturheberschaft gegeben ist, ist aber restriktiv geregelt: Die Leistungen der beteiligten Personen müssen dazu eine „untrennbare Einheit“ bilden. Es ist sogar ausdrücklich normiert, dass eine Verbindung von Werken verschiedener Art – etwa Tonkunstwerk und Sprachwerk – an sich keine Miturheberschaft begründet. Das bleibt zwar weiterhin aufrecht, greift aber künftig nur mehr dann, wenn Musik und Text eben nicht eigens für die Verbindung geschaffen wurden.

Thomas Neuwerth, Urheberrechtsexperte bei bkp Rechtsanwälte, erklärt das am Beispiel von Musicals: Bei einem neu komponierten und getexteten Werk gelte künftig das Prinzip der Unteilbarkeit und damit die längere Schutzdauer. Anders dagegen bei einem Jukebox-Musical: „Hier wurde die Musik ja gerade nicht für die Werkverbindung komponiert.“ Weshalb hier weiterhin von einem Teilschutz auszugehen sei. Also von einem getrennten Schutz für Text und Musik mit jeweils separatem Fristenlauf.

Schallträger länger geschützt

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft das Leistungsschutzrecht an Tonaufnahmen. Das Schutzrecht am Schallträger erlischt künftig sowohl für den Interpreten als auch für den Produzenten erst 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Bisher betrug diese Frist 50 Jahre. Neuwerth verweist auch auf zwei Sonderregelungen dazu: Ist die Aufnahme innerhalb von 50 Jahren zwar nicht erschienen, jedoch (rechtmäßig) öffentlich wiedergegeben worden, beginnt die 70-jährige Frist ab der Wiedergabe zu laufen. Wenn die Aufnahme aber weder erschienen ist noch öffentlich wiedergegeben wurde, bleibt es bei 50 Jahren.

Während der verlängerten Schutzdauer kann der Interpret aus dem Nutzungsvertrag aussteigen, wenn der Hersteller die Aufnahme nicht entsprechend verwertet.

Änderungen gibt es auch bei den Tantiemen. So haben Musiker, deren Leistung pauschal abgegolten wurde, ab dem 51.Jahr zwingend Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung vom Hersteller. Gab es nutzungsabhängige Vereinbarungen mit den Musikern, werden daraus ab dem 51.Jahr abzugsfreie Tantiemen. „In diesem Zusammenhang wurde nicht nur das Urheberrechtsgesetz, sondern auch das Verwertungsgesellschaftengesetz geändert“, so Neuwerth. Und zwar zugunsten von Studiomusikern (und deren Erben), die sonst durch die Finger schauen würden, weil sich nach über 50 Jahren nur in den seltensten Fällen zuordnen lässt, wer bei welcher Aufnahme mitgewirkt hat. Die Verwertungsgesellschaften müssen deshalb nun Fonds einrichten. In diese müssen die Hersteller fällige Beträge einzahlen, die sich keinen konkreten Musikern zurechnen lassen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.10.2013)

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