Wer Topgagen zahlt, wird doppelt gestraft

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Durch die Beschränkung der Steuervorteile für freiwillige Abfertigungen wird auch die Trennung von Topmanagern teurer. Den Mittelstand betrifft das nicht - wohl aber die Verschlechterung beim Gewinnfreibetrag.

Wien. Dass Rechts- und Steuerexperten den Entwurf für das Abgabenänderungsgesetz zerpflücken, ist fast schon Routine – und immer wieder tauchen neue Kritikpunkte auf. So weist Margit Widinski, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin bei BDO Austria, auf eine bislang wenig beachtete Facette bei der Neuregelung für Golden Handshakes hin: Sie betrifft nicht „nur“ Arbeitnehmer, sondern auch Gesellschaftsorgane, die keine Angestellten sind.

Für diese sei die Änderung insofern noch gravierender, als sie keinen gesetzlichen Abfertigungsanspruch haben und somit immer nur eine freiwillige Abfertigung bekommen können, so Widinski. Konkret gilt das für Vorstandsmitglieder einer AG. GmbH-Geschäftsführer können dagegen im Unternehmen angestellt sein. Vorstände sind hier somit schlechter gestellt als Geschäftsführer – da stellt sich die Frage, warum.

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf wurde die geplante Regelung in der Regierungsvorlage immerhin deutlich entschärft: Sollten freiwillige Abfertigungen ursprünglich nur bis zur dreifachen ASVG-Höchstbemessungsgrundlage steuerbegünstigt sein – also weiterhin mit sechs Prozent versteuert werden –, wurde die Grenze nun auf das Neunfache der Höchstbemessungsgrundlage angehoben, „also auf etwa 40.770 Euro“, so Widinski. Bei darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen bis zu zwölf Monatsgehältern soll der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbemessungsgrundlage begrenzt werden. Im Jahr 2014 würde das 163.040 Euro ergeben – so viel macht die 36-fache Höchstbemessungsgrundlage aus. In Summe könne damit ein Betrag von etwa 204.000 Euro weiterhin begünstigt versteuert werden, so die Expertin. Normalverdiener werden damit allemal das Auslangen finden – Vorstände größerer Aktiengesellschaften eher nicht. Auch für die Unternehmen selbst wird es dann teuer: Denn sie können solche freiwilligen Leistungen nur mehr insoweit als Betriebsausgabe geltend machen, als dafür auch der begünstigte Steuersatz von sechs Prozent gilt. Wer seinen Managern Topgagen zahlt, wird steuerlich also doppelt abgestraft – durch die Beschränkung der Geltendmachung hoher Managergehälter und dann nochmals, wenn bei der Trennung eine hohe Abfertigung fließt.

Von der Änderung betroffen sind allerdings nur Vorstände mit Altverträgen vor dem 1. 1. 2008. Wer seinen Vertrag mit dem Unternehmen ab diesem Stichtag geschlossen hat, ist grundsätzlich in die betriebliche Mitarbeitervorsorge eingebunden. Bekommt er beim Ausscheiden aus dem Unternehmen trotzdem eine freiwillige Abfertigung, ist diese ohnehin nicht steuerbegünstigt.

Belastung für Mittelstand

Eine andere Neuregelung trifft eher die mittelständischen Unternehmer und die Freiberufler: die Einschränkung beim Gewinnfreibetrag für Investitionen. Während dieser derzeit auch für Wertpapierinvestments in Anspruch genommen werden kann, soll er künftig nur mehr für Sachanlagevermögen gelten. Viele Unternehmen werden ihn daher oft nicht nützen können: „Man braucht eben nicht jedes Jahr neues Anlagevermögen, etwa eine neue Büroeinrichtung“, sagt Franz Althuber, Partner bei DLA Piper in Wien.

Entschärft wurde diese steuerliche Verschlechterung insofern, als sie nur befristet bis 2016 eingeführt werden soll. Zudem darf man – anders als ursprünglich vorgesehen– für in der Vergangenheit angeschaffte Wertpapiere, die innerhalb der vierjährigen Behaltefrist getilgt werden, wieder Wertpapiere nachschaffen und muss nicht zwingend Anlagevermögen kaufen, um einer Nachversteuerung zu entgehen.

Althuber weist aber auf eine weitere Problematik hin: Unternehmer haben zum Teil auf die Pauschalierung verzichtet, um den Investitionsfreibetrag nützen zu können. Nun soll dieser Freibetrag wegfallen – in die Pauschalierung kann man aber nicht wieder zurück, zumindest fünf Jahre lang nicht.

Probleme wie dieses können leicht entstehen, wenn sich steuerliche Regeln oft ändern. Beim Gewinnfreibetrag sei die aktuelle Änderung bereits die dritte seit 2009, sagt Althuber. Insgesamt sei der Entwurf ein Schnellschuss, so das Fazit des Steuerrechtsexperten. Wirklich positiv für die Unternehmen sei nur ein Punkt: die Abschaffung der Gesellschaftsteuer. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.02.2014)

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