Vater 76: Mit Pflegebedarf ist zu rechnen

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Wohnung verschenkt, Heimkosten daher keine außergewöhnliche Belastung.

Wien. Wenn ein Steuerpflichtiger die Bedürftigkeit eines Elternteils mitverursacht hat, kann er übernommene Heimkosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof einem Mann, der von seinem Vater eine Wohnung geschenkt bekommen hat, den Steuerabzugsposten verwehrt (2010/15/0130).

Die Steuerermäßigung gibt es nur dann, wenn Aufwendungen zwangsläufig entstehen. Indem der Sohn die Schenkung angenommen hat, hat er wesentlich dazu beigetragen, dass dem Vater die notwendigen Mittel für das Heim gefehlt haben. Bei einem Alter von 76 Jahren, das der Vater bei der Schenkung hatte, „muss – auch wenn keine Anzeichen erkennbar sind – stets mit dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit gerechnet werden“, so der VwGH. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.02.2014)

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