Wespenstich war laut OGH Arbeitsunfall

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Betriebsgefahr keine Voraussetzung für Waisenrente nach Tod eines Arbeiters. Tochter klagte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) auf die Leistung einer Waisenrente und der Bestattungskosten.

Wien. Ein Mann, der in einem Malerbetrieb beschäftigt war, musste auf dem Betriebsgelände, das von Wiesen und Obstkulturen umgeben war, ein Gerüst aufstellen. Bei dieser Arbeit wurde er von eine Wespe gestochen. Er erlitt daraufhin einen anaphylaktischen Schock und verstarb. Dass er auf Wespenstiche allergisch reagierte, hatte der Mann nicht gewusst.

Seine Tochter klagte daraufhin die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) auf die Leistung einer Waisenrente und der Bestattungskosten. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht hingegen sprach der Klägerin die Waisenrente zu. Der Tod ihres Vaters sei die Folge eines Arbeitsunfalls im Sinn des § 175 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), denn das Gesetz stelle nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) schloss sich dieser Meinung an.eitne Stirbt der Arbhmer an einem anaphylaktischen Schock, der durch eine Wespen ausgelöst ist, ist der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls. Auch die Allergie des Verstorbenen steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Ausgelöst wurde sie durch den Wespenstich, das – wie ein Hundebiss auch – kein alltäglich vorkommendes Ereignis darstellt. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.02.2014)

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