Jetski verletzt Zuschauerin: Gastwirt am Ufer muss zahlen

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Unfall bei der Jetski-WM auf der Donau: Wer Gäste bewirtet, muss für deren Sicherheit auch im Nahebereich des Gastlokals sorgen.

Wien. Es war ein heißer Sommertag 2011, als es bei der Jetski-Europameisterschaft auf einem Altarm der Donau in Niederösterreich zu einem schweren Zwischenfall kam: Einer der Piloten verlor die Herrschaft über sein Gerät und schoss damit über das Ufer hinaus auf eine angrenzende Wiese. Mehrere Zuschauer wurden verletzt, darunter eine Frau, die ein Schädel-Hirn-Trauma und schwere Prellungen erlitt. Aber warum hatte sich die Frau überhaupt in den Gefahrenbereich nahe am Wasser begeben?

Die Antwort ist der Schlüssel zur Lösung der Haftungsfrage. Die Frau machte nicht nur den Veranstalter des EM-Wochenendes, einen Sportverein, für ihre Schäden – 10.000 Euro, davon 8500 Schmerzengeld – verantwortlich. Sie nahm auch jenen Wirt in die Verantwortung, der Obmann des Vereins war und überdies ein Zelt zur Verpflegung der Zuschauer aufgestellt hatte; darin hatte auch sie sich gestärkt.

Der Verein als Veranstalter haftet – das hat schon das Bezirksgericht Melk rechtskräftig entschieden –, er hat aber möglicherweise kein Geld. Den Gastwirt hingegen ließ erst das Landesgericht St. Pölten in zweiter Instanz haften; der Oberste Gerichtshof billigte nun diese Entscheidung, indem er eine ordentliche Revision als unzulässig zurückwies (7 Ob 242/13h): Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dem Gastwirt „eine Verletzung seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten anzulasten sei, hält sich im Rahmen der Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden“, so der Gerichtshof.

Einladende Heurigenbänke

Der Wirt hatte nichts getan, was die Gefahr im Umfeld seines Zelts erhöht hätte. Er hatte umgekehrt jedoch zumutbare Maßnahmen unterlassen, sie zu verringern. Weil es so heiß war, trugen damals nämlich Gäste einige Heurigenbänke aus dem Zelt hinaus, zehn bis 20 Meter weit in die Nähe des Wassers, in den Schatten zweier großer Bäume. Dieser Bereich hätte, wie der Unfall dann auf tragische Weise belegte, aus Sicherheitsgründen während des Bewerbs nicht betreten werden dürfen. Aber er war weder abgesperrt, noch waren Ordner eingeteilt, die den Uferbereich gesichert hätten.

Dem Gastwirt wird angelastet, nichts dagegen unternommen zu haben, dass die Bänke in die – ihm als solche bekannte – Gefahrenzone gebracht wurden und seine Gäste anlockten, dort Platz zu nehmen. Der Wirt konnte nicht beweisen, dass ihm die Entfernung der Bänke auch noch am dritten Tag des EM-Wochenendes nicht bekannt gewesen sei; dafür wäre er aber beweispflichtig gewesen, um sich aus der Haftung für seine Schutzpflichten aus dem Bewirtungsvertrag zu befreien. Diese Pflichten des Wirts umfassen laut OGH auch den Außenbereich (in diesem Fall: des Zelts); und sie enden nicht mit der Bezahlung oder der Konsumation, sondern erst dann, wenn der Gast das Naheverhältnis zum Wirt aufgibt. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.04.2014)

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