VwGH ermöglicht Abfertigung für Beamte

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Vertragsbediensteten, die für Beamtenstellung optieren, steht zur Pension Abfertigung zu.

Wien. Der Verwaltungsgerichtshof gesteht Beamten einen Anspruch auf eine Abfertigung zu. Freilich nicht allen, sondern nur solchen, die Vertragsbedienstete waren und für den Wechsel in den Beamtenstatus optiert haben. Diese Wahlmöglichkeit steht nach §136b Beamten-Dienstrechtsgesetz Vertragsbediensteten in bestimmten Führungspositionen sowie Rechtspflegern zu. Die so ernannten Beamten – im Moment rund 190 in ganz Österreich – sollen laut VwGH keine Begünstigung, „aber auch keine Einschränkung oder Kürzung ihrer besoldungsrechtlichen Ansprüche erfahren“ (2013/12/0194).

Der Wechsel vermittelt den Betroffenen den besonderen Entlassungs- und Versetzungsschutz von öffentlich-rechtlich Bediensteten und unterwirft sie auch dem Beamtendisziplinarrecht. Besoldungsrechtlich soll sich ihre Position aber nicht ändern. Der Beschwerdeführer war als Sektionsleiter im Gesundheitsministerium mit 65 Jahren in den Ruhestand getreten. Obwohl bei öffentlichrechtlich Bediensteten in diesem Moment das Dienstverhältnis nicht endet, sondern nur vom Aktiv- in den Ruhestandsmodus wechselt, beantragte er eine Abfertigung. Eine solche ist zwar für Vertragsbedienstete vorgesehen, nach bisherigem Verständnis der Verwaltung aber nicht auch für die sogenannten Antragsbeamten. Begründung: Ihr Dienstverhältnis endet ja nicht mit der Versetzung in den Ruhestand.

Vertreten durch Anwalt Peter Ringhofer (Riedl Partner) wandte sich der Mann an die Höchstgerichte. Während der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken hatte, wenn der Gesetzgeber Antragsbeamten keine Abfertigung einräumte, las der VwGH das Gesetz anders und gab der Beschwerde statt. „Hier wird die Anwendung der für Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungsrechtlichen Vorschriften anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften angeordnet.“ Auch die Bestimmungen über die Abfertigung – je nach Dienstalter bis zu einem Jahresgehalt – seien daher maßgebend. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.04.2014)

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