Rechtssache Holböck: Doch kein Binnenmarkt für Drittstaaten

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EuGH: Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs gegenüber Nicht-EU-Ausland ist zulässig.

WIEN. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Holböck (C-175/05) hat zu Spekulationen Anlass gegeben, ob der Binnenmarkt nun auch für Drittstaaten durch die „Hintertür“ der Kapitalverkehrsfreiheit vollständig geöffnet wird (s. Rechtspanorama vom 29. Mai). Vor allzu großer Euphorie ist aber zu warnen: Artikel 56 EG-Vertrag verbietet alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der EU sowie zwischen ihnen und Drittstaaten. Dieser Schutzbereich umfasst unter anderem die Gewährung von Darlehen, die Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen sowie die Zahlung von Dividenden. Einige dieser Vorgänge sind aber gleichzeitig auch von der Niederlassungsfreiheit umfasst, weshalb auch lange von der parallelen Anwendbarkeit dieser beiden Grundfreiheiten ausgegangen wurde.

Stand der Rechtsprechung

Die jüngste Judikatur des EuGH rückt jedoch die Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit deutlich in den Vordergrund. Falls Steuerpflichtige beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft haben, wie dies auch in der Rs Holböck der Fall ist (Herr Holböck hält zwei Drittel des Kapitals), prüft der EuGH ausschließlich die Niederlassungsfreiheit und betrachtet Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit als unvermeidbare Folge der Ausübung der Niederlassungsfreiheit.

Eine Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit schließt der EuGH dabei selbst in Drittstaatsfällen aus (siehe Rs Fidium Finanz C-452/04; Rs Lasertec C-492/04 und Rs A und B C-102/05).

Die Niederlassungsfreiheit ist aber im Verhältnis zu Drittstaaten nicht anwendbar. Daher ist in diesen Fällen kein Schutz durch die Grundfreiheiten des EG-Vertrages gegeben. Dies kommt auch in der Rs Holböck klar zum Ausdruck, wenn der EuGH den potenziellen Verstoß der österreichischen Dividendenbesteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit lediglich unter der Hypothese prüft, dass sich ein EU-Bürger, der zu zwei Drittel an einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft beteiligt ist, überhaupt erfolgreich auf Artikel 56 Absatz 1 EG-Vertrag berufen könnte.

Ist Verstoß zu rechtfertigen?

Die Auswirkungen der Holböck-Entscheidung scheinen daher auf Portfoliobeteiligungen beschränkt zu sein, die dem Anteilseigner keinen beherrschenden Einfluss einräumen. Aber selbst dann ist vollständige Gleichbehandlung der Drittstaatssachverhalte gegenüber innergemeinschaftlichen Sachverhalten nicht selbstverständlich.

Denn ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten liegt nur dann vor, wenn sich die durch eine nationale Regelung hervorgerufene Beschränkung nicht rechtfertigen lässt. Gerade in Drittstaatsfällen sprechen aber systematische und teleologische Gründe dafür, diese Prüfung weniger streng anzulegen.

Dies bringt der EuGH in der Rs FII (C-446/04) deutlich zum Ausdruck, wenn er andeutet, dass es nicht ausgeschlossen ist, „dass ein Mitgliedstaat beweisen kann, dass eine Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern aus einem bestimmten Grund gerechtfertigt ist, auch wenn dieser Grund keine überzeugende Rechtfertigung für eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten darstellen würde“.

Selbst wenn der EuGH den Kanon der Rechtfertigungsgründe nicht erweitern sollte, heißt dies nicht, dass er hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der zu rechtfertigenden nationalen Regelung die gleichen Maßstäbe wie in EU-Fällen anlegen wird. Dies ist verständlich, weil gerade mit Drittstaaten oft keine geeigneten Instrumente der Amts- und Vollstreckungshilfe bestehen.

Aus dem Holböck-Urteil können nur eingeschränkte Schlüsse gezogen werden. Dies betrifft insbesondere die Verwertung von Verlusten aus Drittstaaten à la Marks & Spencer (C-466/03). Denn im Lichte der derzeitigen EuGH-Rechtsprechung stellt sich die Frage eines verpflichtenden „Verlustimports“ in solchen Fällen mangels Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit gar nicht (mehr).

Klärende Worte des EuGH

Positiv zu bewerten sind jedoch seine klärenden Aussagen zum Geltungsbereich der Stillstandsklausel des Art. 57 Abs. 1 EG-Vertrag. Zum einen ist dem Urteil zu entnehmen, dass auch für Österreich (trotz des späteren EU-Beitritts) der 31. Dezember 1993 als Versteinerungsdatum gilt. Zum anderen betont der EuGH erneut (wie bereits in FII C-446/04), dass eine nationale Vorschrift auch dann noch unter die Ausnahme des Art. 57 Abs. 1 EG-Vertrag fallen kann, wenn sie zwar erst nach dem 31. Dezember 1993 erlassen wurde, aber im Wesentlichen mit einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Regelung übereinstimmt, auf deren Grundgedanken basiert oder bestehende Beschränkungen lediglich abmildert oder beseitigt.

Mag. Daniela Hohenwarter, LL.M. und Mag. Patrick Plansky sind Assistenten und Lehrbeauftragte am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.

DER FALL HOLBÖCK

In der Sache C-157/05 hat sich der EuGH mit der Frage befasst, ob Österreich Dividenden aus dem Nicht-EU-Ausland (konkret: der Schweiz) höher besteuern darf als österreichische. Das hat er bejaht. Unter Juristen entspinnt sich seither eine Debatte über die Kapitalverkehrsfreiheit.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.06.2007)

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