Gar keine statt doppelter Besteuerung

Bild: Bernd Thissen/DPA
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Internationales Steuerrecht: Steuerlücken für mobile Pensionisten und Studenten.

WIEN. Weltweit existieren tausende Doppelbesteuerungsabkommen. Die meisten dieser bilateralen völkerrechtlichen Verträge folgen den Mustern der OECD. Diese Musterabkommen existieren seit 1963 und werden laufend fortentwickelt. Die Grundkonzeption ist dennoch über die Jahre unverändert geblieben. Die immer größere Mobilität der Menschen bewirkt aber, dass die bisher üblichen Kriterien, nach denen die Besteuerungsrechte verteilt werden, zunehmend in Frage gestellt werden. Knapp 150 Experten aus aller Welt diskutierten vorige Woche an der Wirtschaftsuniversität Wien darüber, wie Doppelbesteuerung in Zukunft vermieden werden kann.

Musterabkommen der OECD

Probleme bereitet unter anderem die Regelung für Pensionen. Nach den Musterabkommen der OECD hat der Staat, in dem der Pensionist ansässig ist, das ausschließliche Besteuerungsrecht. Früher blieben fast alle Pensionisten in dem Staat ansässig, in dem sie zuvor ihre aktive Tätigkeit ausgeübt hatten. Beiträge zum Pensionssystem sind häufig steuerlich abzugsfähig und mindern daher dort das Steueraufkommen. Die spätere Besteuerung der Pension entschädigt dann den Fiskus. Heute übersiedeln Pensionisten immer häufiger: Viele Menschen in Nord- und Westeuropa neigen dazu, ihren Lebensabend im sonnigeren Südeuropa zu verbringen. Während die Pensionsbeiträge im Staat der aktiven Tätigkeit abzugsfähig waren, verwehren die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen diesem Staat dann die Besteuerung der Pension. Südeuropäische Staaten sind interessiert, konsumfreudige Pensionisten zu holen und gewähren daher oft auch steuerliche Anreize. Der frühere Tätigkeitsstaat ist somit durch das Abkommen an der Besteuerung gehindert, der neue Ansässigkeitsstaat verzichtet freiwillig auf die Steuer. Doppelte Nichtbesteuerung kann die Folge sein.

Immer mehr Staaten neigen daher dazu, in ihren Doppelbesteuerungsabkommen nicht mehr alleine den Ansässigkeitsstaat besteuern zu lassen. Alternativen liegen aber nicht gerade auf der Hand: Viele Menschen sind auch vor ihrer Pensionierung mobil und in verschiedenen Staaten beruflich tätig. Will man die früheren Tätigkeitsstaaten besteuern lassen, kann es schwierig sein, die Zeiten zu ermitteln, die im Laufe eines langen Berufslebens auf die einzelnen Staaten entfallen. Unklar ist auch, ob nach der Dauer der Tätigkeit, nach der Höhe des Gehaltes oder der Höhe der auf eine bestimmte Tätigkeit entfallenden Pensionsbeiträge aufzuteilen wäre. Vor allem können die Arbeitgeber auch außerhalb der Tätigkeitsstaaten ansässig sein. In den früheren Tätigkeitsstaaten könnte die auf die Pension entfallende Steuer daher mitunter gar nicht erhoben werden. Pensionskassen können zwar zur Einbehaltung einer Quellensteuer auf ausgezahlte Pensionen verpflichtet werden. Deren Sitz kann aber wiederum in einem anderen Staat liegen. Anlässlich der Übersiedlung des Pensionisten die bis dahin entstandenen Pensionsanwartschaften zu besteuern, stößt innerhalb Europas an gemeinschaftsrechtliche Grenzen.

Wie die Pensionisten sind auch Studierende in den letzten Jahren wesentlich mobiler geworden. Eine weitere in den Musterabkommen der OECD enthaltene Regelung befreit Zahlungen, die Studenten, Praktikanten und Lehrlinge, die sich in einem Staat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, für ihren Unterhalt, das Studium oder die Ausbildung bekommen, dort von der Steuer. Voraussetzung ist, dass diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen. Im Ansässigkeitsstaat des Studenten werden diese Zahlungen meist auch nicht besteuert. Wenn der Student von dort weggezogen ist, hat der frühere Ansässigkeitsstaat dann oft auch faktisch keine Möglichkeit der Besteuerung, vor allem, wenn die Zahlungen aus einem dritten Staat kommen. Nichtbesteuerung ist die Folge.

Ungewollte Begünstigung

Die Regelung passt nicht in Abkommen, die der Vermeidung der Doppelbesteuerung dienen sollen: Sie teilen nicht Besteuerungsrechte zwischen den Staaten auf, sondern schaffen steuerliche Begünstigungen. Dazu kommt, dass in Zeiten, in denen laufende berufliche Weiterbildung selbstverständlich ist, die Begriffe des Studenten oder Praktikanten unscharf sind. Unterschiede im Gehaltsniveau zwischen den Ländern können bewirken, dass ein Praktikant in dem Staat, in den er entsendet wurde, über ein höheres Einkommen verfügt als die dort seit langem tätigen Dienstnehmer. Wenn deren Einkünfte dann zu versteuern sind, während die an den Praktikanten geleisteten Zahlungen unversteuert bleiben, stößt dies auf Unverständnis. Den Staaten bliebe es auch im Falle der Abschaffung der abkommensrechtlichen Sonderregel unbenommen, ausländische Studenten oder Praktikanten steuerlich zu privilegieren. Sie sollen dazu aber nicht völkerrechtlich verpflichtet sein.

Univ.-Prof. Dr. Lang ist Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU und leitet den dort angesiedelten Spezialforschungsbereich „International Tax Coordination“.

STICHWORT

Doppelbesteuerungsabkommen sind internationale Verträge, die Besteuerungsrechte zwischen Staaten verteilen sollen. Vor allem sollen sie eine doppelte Besteuerung verhindern. Die gewachsene Mobilität bewirkt aber in manchen Fällen eine doppelte Nichtbesteuerung.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.11.2007)

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