Ein Pensionsschock der anderen Art

APA-FOTO: BARBARA GINDL
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Wer eine ausländische Pension bezieht, erhöht damit seine Steuerpflicht in Österreich. In Härtefällen kann man aber beim Finanzamt um Nachsicht bitten.

WIEN. Wie man es dreht und wendet: 5428,88 Euro sind nicht viel Geld. Vor allem, wenn man damit als Pensionistin ein Jahr lang über die Runden kommen muss.

Ein Glück also, dass die Berufungswerberin im Verfahren mit der Geschäftszahl RV/0589-I/04 vor dem Unabhängigen Finanzsenat neben diesen 5428,88 Euro Pension eine Rente aus den USA bezieht. Im Jahr 2002 erhielt die Witwe nach einem amerikanischen Heeresangehörigen umgerechnet 4307,76 Euro – die gemäß des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich–USA bereits in Amerika versteuert wurden.

Umso größer muss der Schock für die alte Dame gewesen sein, als ihr das Finanzamt 178,25 Euro Einkommensteuer vorschrieb. Begründung: Die US-Pension werde „für die Zwecke eines Progressionsvorbehaltes herangezogen“.

In höhere Steuerstufe gerutscht

„Progressionsvorbehalt“: Das bedeutet, dass der österreichische Fiskus ausländische Einkünfte zwar nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer einberechnet. Wenn das Finanzamt aber den Steuertarif für das gleichzeitig in Österreich erzielte Einkommen ermittelt, dann schlägt er die ausländischen Einkünfte fiktiv hinzu.

Das Ergebnis: Der Steuerpflichtige rutscht in eine höhere Steuerklasse, als dies kraft seiner inländischen Einkünfte der Fall wäre. Und zahlt folglich mehr Steuer – egal, ob das ausländische Einkommen schon versteuert ist.

Ganz schön ärgerlich für den Betroffenen – aber prinzipiell eine gerechte Sache. Der Progressionsvorbehalt soll nämlich verhindern, dass jemand sein Einkommen auf mehrere Länder verteilt und dadurch mit jedem Teilbetrag in eine niedrigere Steuerklasse kommt, als dies der Fall wäre, wenn er alles in Österreich versteuerte. „Bei der Einkommensteuer ist der Progressionsvorbehalt weltweit Standard“, sagt Michael Lang, Leiter des Instituts für Österreichisches und Internationales Steuerrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien, zur „Presse“.

Die „Unbilligkeit der Einhebung“

Trotzdem trifft so eine unerwartete Steuerpflicht gerade Kleinverdiener hart. So war das auch im beschriebenen Fall der österreichischen US-Soldaten-Witwe. Sie berief und führte aus, die Steuervorschreibung sei „mit ihrer kleinen Rente nicht vereinbar“.

Dieses Argument überzeuge den Unabhängigen Finanzsenat (Außenstelle Innsbruck) aber nicht: Er wies die Berufung am 5.November 2007 zurück.

Kann man in solchen Fällen wirklich nichts unternehmen? Johannes Mörtl von der Wirtschaftsprüfungsfirma PricewaterhouseCoopers verweist auf die Figur der „Nachsicht von Steuern wegen Unbilligkeit der Einhebung“. Diese ist in § 236 der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt. Eine Verordnung des damaligen Finanzministers Karl-Heinz Grasser (VO BGBl II 2005/435) regelt sie näher.

Als persönliche Unbilligkeit gilt es, wenn die Einhebung „die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde“. Persönlich unbillig wäre es auch, wenn man sein Vermögen veräußern müsste, um die Abgabenschuld zu begleichen.

Sachlich unbillig wiederum wäre es laut dieser Verordnung, eine Abgabenschuld einzuheben, die von der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht, im Widerspruch zu „nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht“ oder zu einer Doppelbesteuerung führen würde. Wenn also im Einzelfall ein Ergebnis vorläge, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann.

Die Frage der Nachsicht liegt allerdings im Ermessen der Finanzbehörden. Rechtsanspruch auf die Löschung einer Steuerschuld gibt es folglich nicht.

AUF EINEN BLICK

§ 236 Bundesabgabenordnungsieht die „Nachsicht von Steuern wegen Unbilligkeit der Einhebung“ vor. Die Finanzbehörden können demzufolge eine Steuerschuld erlassen, wenn sie die Existenz des Steuerpflichtigen gefährden oder gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.01.2008)

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