EU: Steuerharmonisierung vor der Tür?

Foto: Clemens Fabry
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Eine Konferenz an der WU Wien befasst sich ab Donnerstag mit der Körperschaftsteuer.

WIEN. EU-weit tätige Unternehmen sind im Extremfall 27 verschiedenen Steuersystemen unterworfen. Die mit der nötigen Detailkenntnis dieser Rechtsordnungen verbundenen Kosten sind enorm. Grenzüberschreitende Aktivitäten werden dadurch erheblich erschwert. Die Europäische Kommission hat sich darum vor Jahren das Ziel gesetzt, im Laufe des Jahres 2008 einen Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer vorzulegen.

Mit den Vorbereitungen dazu liegt die Kommission im Plan: Die aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten bestehenden Arbeitsgruppen haben intensiv getagt, mit Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft diskutiert und ihre Vorschläge laufend veröffentlicht. Im Dezember 2007 wurde ein abschließender Bericht vorgelegt. Nun soll der Entwurf für eine Richtlinie erarbeitet werden. Dabei sollen die Anregungen von Steuerrechtswissenschaftlern aus ganz Europa einfließen.

Umstrittenes Wahlrecht

Aus diesem Grund veranstaltet die Wirtschaftsuniversität Wien in Zusammenarbeit mit der Kommission von 21. bis 23. Februar eine internationale Konferenz: Knapp 200 Experten werden an der WU die von 40 Steuerrechtsexperten aus ganz Europa eigens für diese Tagung verfassten Beiträge zu den offenen Fragen diskutieren.

Die Richtlinie soll die Bemessungsgrundlage regeln. Die Vorschläge berühren unzählige Details: Abschreibungsmethoden genauso wie Abzugsverbote für Repräsentationsaufwendungen. Der Steuersatz soll aber weiterhin von jedem Mitgliedstaat autonom festgelegt werden können. Steuerwettbewerb wird es daher in Europa auch künftig geben. Eine einheitliche Bemessungsgrundlage macht ihn aber transparenter.

Nach den Überlegungen der Kommission sollen die Unternehmen zwischen der gemeinsamen europäischen Steuerbemessungsgrundlage und den weiterhin vorhandenen nationalen Steuervorschriften wählen können. Dies ist aber umstritten: Einige Mitgliedstaaten wollen die EU-Regelungen für bestimmte grenzüberschreitend tätige Unternehmen verpflichtend angewendet wissen. Sie fürchten, dass sonst immer die günstigste Regelung gewählt wird. Die Unternehmen würden sich dann in Zukunft mit 28 statt 27 Steuersystemen auseinander setzen. Das Steuerrecht könnte dadurch komplizierter und für Steuerplanungen anfälliger werden.

Frage der Gesellschaftsform

Andererseits provoziert das Fehlen eines Wahlrechts möglicherweise erst recht zu Gestaltungsüberlegungen: Wer weiterhin seine nationalen Steuervorschriften anwenden will, wird seine Verhältnisse (etwa durch Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft) so einrichten, dass er nicht unter die gemeinschaftsrechtliche Regelung fällt. Andere Steuerpflichtige könnten es wiederum gerade darauf anlegen, der gemeinsamen Bemessungsgrundlage zu unterliegen, wenn sie sich davon einen Vorteil erwarten. Aus einer verpflichtenden Regelung würde dadurch faktisch doch ein Wahlrecht. Betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle Gestaltungen könnten dann nur der steuerlichen Vorteile wegen in Kauf genommen werden.

Nur eine zuständige Behörde

Der Vorschlag einer konsolidierten Bemessungsgrundlage findet ebenso wenig ungeteilte Zustimmung. Die Zusammenfassung des steuerlichen Konzernergebnisses könnte zu kompliziert werden. Der Verzicht auf die Konsolidierung würde aber weiterhin die Festlegung von Verrechnungspreisen für Geschäftsbeziehungen zwischen Konzernunternehmen erforderlich machen. Deren Dokumentation verursacht jedoch bei den Konzernen hohe Kosten. Die Nachprüfung ist für die Finanzverwaltungen aufwendig. Gerade diese Kosten sollten aber durch die gemeinsame Bemessungsgrundlage vermieden werden.

Ziel ist die Vereinfachung: Unternehmen sollen sich nicht mehr mit mehreren Finanzämtern in verschiedenen Mitgliedstaaten auseinandersetzen müssen. Für die Behandlung der Steuererklärung und die Betriebsprüfung soll die Behörde eines einzigen Staates zuständig sein. Dazu bedarf es aber künftig intensiverer Zusammenarbeit zwischen den Finanzverwaltungen der EU-Staaten.

Heikel ist die Aufteilung der Bemessungsgrundlage innerhalb der EU. Immerhin steht das Steueraufkommen der Mitgliedstaaten auf dem Spiel. Umsatz, Vermögen, Lohnsumme und Zahl der Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens in den einzelnen Ländern sind bisher als mögliche Kriterien genannt worden.

In der EU steht es derzeit 20:7

Derzeit befürworten rund 20 Mitgliedstaaten die gemeinsame Bemessungsgrundlage. Die anderen Staaten befürchten vor allem, dass – trotz gegenteiliger Beteuerungen – gleichzeitig ein verpflichtender Mindeststeuersatz eingeführt wird. Das Projekt bietet sich daher für die im EG-Vertrag vorgesehene „verstärkte Zusammenarbeit“ an: Lediglich acht Staaten brauchen sich daran zu beteiligen.

Die Beschlussfassung des Richtlinienentwurfs könnte zwar noch dauern. Aber immerhin liegen erstmals Konzepte für EU-weite Regelungen vor. Bei Steuerreformen in den Mitgliedstaaten könnten diese schon jetzt zum Maßstab werden: Abweichungen vom künftigen europäischen Standard werden in der politischen Diskussion besonderer Begründung bedürfen.

Univ.-Prof. Dr. Lang und Univ.-Prof. Dr. Staringer lehren am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.

AUF EINEN BLICK

Von 21. bis 23. Februar findet an der WU Wien eine internationale Konferenz zu Fragen der gemeinsamen Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer in der EU statt.

www2.wu-wien.ac.at/taxlaw("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.02.2008)

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