Wozu der Talar nützlich sein kann

(c) Clemens Fabry
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Der Piratenpartei liegen offensichtlich die Anwälte am Herzen. I

m schleswig-holsteinischen Landtag stellten sie vergangene Woche den Antrag, die landeseigene Kleiderregel für Anwälte an den Gerichten aufzuheben – und hatten damit Erfolg.

Künftig müssen Anwälte also nicht mehr „ein weißes Hemd und eine weiße Halsbinde (Quer- oder Langbinder)“ tragen, und Anwältinnen dürfen statt der vorgeschriebenen „weißen Bluse“ (vom Tragen einer weißen Schleife waren sie befreit) nun auch in Farbe erscheinen.

Allzu bunt wird es aber in deutschen Gerichten trotzdem nicht zugehen. Die Berufsordnung für Anwälte ordnet für das gesamte Bundesgebiet an: „Der Rechtsanwalt trägt als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist.“

Die österreichische Rechtsanwaltsordnung kennt solche Vorschriften nicht. Und das ist gut so! Muss man einem freien Berufsstand wirklich vorschreiben, wie er sich in Schale zu werfen hat? „Wir würden uns das ohnehin nicht gefallen lassen“, sagt Rupert Wolff, Präsident der Rechtsanwaltskammer.

Bei Geschworenenprozessen gilt jedoch immer noch das ungeschriebene Gesetz, dass der Talar getragen wird. Die Talarpflicht wurde 1868 mit der Advokatenordnung eingeführt. Wolff erinnert sich, einen historischen Text gelesen zu haben, der eine „plausible, wenn auch scherzhafte“ Erklärung liefert, wozu der Talar gut ist: „Der Öffentlichkeit sollte es möglich sein, den Anwalt vom angeklagten Falotten zu unterscheiden.“

judith.hecht@diepresse.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.05.2014)

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