Konkurs des Erben ändert Testament nicht

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Familie wollte Vermögen vor Masseverwalter retten.

Wien. Ein Fall aus bestem Haus beschäftigte den Obersten Gerichtshof (OGH). Das Familienoberhaupt – laut OGH ein „überdurchschnittlich wertkonservativer Mensch mit einem besonders weitreichenden Sinn für Familientradition“ - war 2007 verschieden. Während die übrigen Kinder zu Lebzeiten bedacht worden waren, sollte nun laut Testament der älteste Sohn Schloss und Gut erben. Er gab eine Erbantrittserklärung ab.

Doch gegen den Sohn wurde ein Konkursverfahren eröffnet. Damit das Familienerbe nicht verloren geht, trat nun die Witwe des Verstorbenen auf den Plan. Sie gab auch eine Erbserklärung an und berief sich auf ein Testament von 1956. Das neue, den Sohn begünstigende Testament unterliege einem Motivirrtum, sagte die Frau. Hätte der Verblichene vom Konkurs des Sohnes gewusst, hätte er das Vermögen nämlich gleich an die Enkeln übertragen.

OGH: Kein Motivirrtum

Zwei Instanzen erklärten das neue Testament mit Blick auf den Familiensinn des Verstorbenen für ungültig. Der OGH (6 Ob 168/13v) widersprach: Habe ein Verstorbener eine „Familie im traditionellen Sinn – bestehend aus einem Ehegatten und ehelichen Kindern – dann kommt dem Motiv ,Erhalt des Vermögens in der Familie‘ keine eigenständige Bedeutung zu“. Denn jedes Testament zugunsten Verwandter habe den Erhalt des Vermögens in der Familie als Motiv. Das neue Testament sei irrtumsfrei abgefasst und gültig.

Der Motivirrtum „Vermögenerhalt in der Familie“ könnte laut OGH nur in ganz anderen Testamentsstreitigkeiten eingewandt werden: Wenn es um Kinder aus früheren Ehen geht, der Verblichene aber nachweislich das Vermögen in der neuen Familie halten wollte. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.07.2014)

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