Mitarbeiterdaten - ein heikles Gut

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Vollen Einblick in die elektronischen Personalakten wollen Käufer eines Unternehmens so früh wie möglich haben. Der Betriebsrat kann sich allerdings querlegen.

Wien.Wird ein Unternehmen verkauft, sind es vor allem gesellschafts-, steuer-, kartell- und arbeitsrechtliche Fragen, die bei den Verhandlungen im Fokus stehen. Weniger Bedeutung wird hingegen datenschutzrechtlichen Aspekten beigemessen. Dabei kann die Missachtung dieser Vorschriften im Extremfall die gesamte Transaktion zum Wanken bringen.

Vor dem Abschluss des Kaufprozesses (Closing) will nahezu jeder potenzielle Erwerber eines Unternehmens vollen Einblick in die elektronischen Personalakten aller Mitarbeiter haben, die Leistungsbeurteilungen und disziplinäre Verfehlungen genauso umfassen wie Bonus- und Pensionsansprüche.

Mitarbeiter werden gescreent

Das Motiv ist klar: „Heute will der Käufer viel genauer als früher über die Qualifikationen und Eigenschaften der Mitarbeiter Bescheid wissen, um nach dem Kauf gezielt Restrukturierungsmaßnahmen setzen zu können“, sagt Philipp Maier, Partner der Wirtschaftskanzlei Baker & McKenzie. „Dazu gehört nicht nur der Abbau von Personal, sondern auch konzerninterne Versetzungen oder die Anpassung der Arbeitsbedingungen an jene der Stammbelegschaft des Erwerberunternehmens.“
Doch darf der Verkäufer Daten seiner Mitarbeiter einfach weitergeben? Die Antwort lautet Nein. „Solche Datenübermittlungen sind nach dem österreichischen Datenschutzrecht nur in engen Grenzen zulässig“, sagt Lukas Feiler, Leiter des IP/IT-Teams von Baker & McKenzie. „Werden sie nicht beachtet, finden immer häufiger Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat statt, die soweit führen können, dass er eine einstweilige Verfügung gegen weitere Datenübermittlungen erwirkt und so die gesamte Transaktion gefährdet.“

Vermeidbar sind solche Eskalationen nur bedingt: „Jede Übermittlung von Mitarbeiterdaten erfordert nicht nur eine Meldung bei der Datenschutzbehörde, sondern auch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung“, sagt Arbeitsrechtsexperte Maier. Der kann sich aber hinziehen. Besser gesagt, es ist unsicher, ob es überhaupt gelingt, mit dem Betriebsrat eine Einigung über dieses „Reizthema“ zu erzielen. So mancher hefte sich gerne die Parole „Wir halten den Datenschutz hoch!“ ans Hemd, so Anwalt Maier.

Die Sorgen der Belegschaftsvertreter können jedoch etwas für sich haben. Scheitert der geplante Merger wider Erwarten, ist ein fremdes Unternehmen, das womöglich gar nicht dem österreichischen Datenschutzrecht unterliegt, im Besitz aller Mitarbeiterdaten. Keine angenehme Vorstellung. Damit genau das nicht passiert, sollte jeder Unternehmenskaufvertrag die Frage der Mitarbeiterdaten im Einzelnen regeln, sagt Feiler: „Insbesondere hat der Verkäufer darauf zu achten, dass sich der Käufer zur Löschung aller Daten verpflichtet, wenn die Transaktion zwischen Signing und Closing scheitert.“

Gesetz lässt Schlupfloch

Doch zurück zur Betriebsvereinbarung. Misslingt es dem Unternehmen, mit dem Betriebsrat einen Konsens über die Datenübermittlung zu finden, kann es den Abschluss einer Vereinbarung in einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle erzwingen. Das dauert aber viele Monate, Zeit, die bei einem Verkauf praktisch nie zur Verfügung steht.

Was kann der Verkäufer also tun, wenn er die ganze Transaktion nicht an datenschutzrechtlichen Querelen scheitern lassen will? „Zu prüfen ist in so einem Fall, ob eine nicht elektronische, also eine manuelle Datenübermittlung praktikabel ist. Denn dafür sieht das Gesetz keine Pflicht zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung vor“, sagt Maier. Ein rechtliches Schlupfloch, von dem einer seiner Klienten, der allerdings nur einen Betriebsteil verkaufte, kürzlich – erfolgreich – Gebrauch gemacht hat. Die elektronischen Akten wurden einfach ausgedruckt und dem Käufer zugeschickt. „Der Betriebsrat fühlte sich zwar umgangen, bekämpft hat er dieses Vorgehen aber nicht“, berichtet Maier. Eine andere Frage ist, ob der einzelne Mitarbeiter eine rechtliche Handhabe gegen das physische Aushändigen seines Aktes hat. Feiler hat Zweifel: „Ab der Vertragsunterzeichnung wird dem Käufer zugestanden, dass er als künftiger Arbeitgeber ein überwiegend begründetes Interesse an den Daten hat. Der Mitarbeiter müsste also das Gericht vom Gegenteil überzeugen. Das dürfte schwierig sein. “ [ Foto: APA ]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.10.2014)

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