Stiftung: OGH erweitert Rechte des Vorstands

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
  • Drucken

Subsidiäres Recht, Stiftungserklärung zu ändern – nicht erst bei Existenzbedrohung.

Wien. Der Oberste Gerichtshof erweitert das Recht des Vorstands der Privatstiftung, die Stiftungserklärung zu ändern. Zwei Jahrzehnte nach Einführung dieses eigentümerlosen Rechtsträgers – zu einer Zeit, da viele in Stiftungskreisen zunehmend über die Starrheit dieser Konstruktion klagen – sorgt das Höchstgericht damit für eine gewisse Lockerung. Das subsidiäre Änderungsrecht des Vorstands, das zum Tragen kommt, wenn der Stifter die Stiftungserklärung nicht (mehr) ändern kann, greift demnach nicht erst dann, wenn die Stiftung durch geänderte Verhältnisse praktisch in ihrer Existenz bedroht ist. „Das Erfordernis, dass die geänderten Verhältnisse solche im Sinn der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sein müssen, wird nicht aufrechterhalten“, so der OGH. „Dieses Erfordernis lässt sich nämlich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien ableiten“ (6 Ob 198/13f).

Die Entscheidung betrifft unschwer erkennbar eine Stiftung der Unternehmerfamilie Piëch. Die Stifter beabsichtigten 1999, auch Ehegatten von Stiftern oder deren Abkömmlinge als Begünstigte zuzulassen. Auf Druck von Gesellschaftern einer GmbH, an der die Stiftung beteiligt ist, wurden aber nur solche Personen zugelassen, die nach dem GmbH-Vertrag Gesellschafter der GmbH werden konnten.

Als nun der Gesellschaftsvertrag für Ehegatten geöffnet wurde, wollte der Stiftungsvorstand die vom Änderungsrecht ausgenommene Änderung zugunsten der Ehepartner vornehmen. Erst der OGH ließ das zu, mit der Begründung: Hätten die Stifter diese Änderung des Gesellschaftsvertrags vorhergesehen, hätten sie auch in der Stiftungsurkunde dafür vorgesorgt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.11.2014)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.