Unterhalt, bis der Lohn aufs Konto kommt

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GeldscheineClemens Fabry
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Die Zahlung des Unterhaltsvorschusses ist nicht am ersten Arbeitstag einzustellen.

Wien. Wenn Eltern dem Kind die nötigen Alimente nicht zahlen, springt der Staat ein. Und zahlt Unterhaltsvorschuss. Nur: Wann ist dieser einzustellen, wenn das Kind zu arbeiten beginnt? Das galt es für den Obersten Gerichtshof (OGH) zu klären.

Der Bund wollte die Zahlungen für einen Oberösterreicher einstellen, weil er ab September 2013 eine Arbeit als Lehrling begonnen hatte. Die letzte Überweisung des Unterhalts sollte im August erfolgen. Der Mann, unterstützt vom Land Oberösterreich als Jugendhilfeträger, protestierte. Schließlich erhalte der Lehrling ja erst am Ende des Monats seinen ersten Lohn.

Der OGH (10 Ob 23/14a) gab dem Jugendlichen recht. Die Selbsterhaltungsfähigkeit trete erst ein, wenn der Minderjährige über genügend Mittel verfüge, um seinen Lebensbedarf zu bestreiten. Das sei aber erst der Fall, wenn er den Lohn erhalten habe. Daher sei erst per Ende September der Unterhaltsvorschuss einzustellen. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.11.2014)

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