EU-Bankensanierung: Deutsche wählten rechtssichere Umsetzung

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Anders als Österreich hat Deutschland klargestellt: Bei Bankenabwicklungen werden frühere Zusagen eingehalten.

Wien. Zwei Herzen schlagen, ach, in meiner Brust. Diese Assoziation hat man aktuell leicht als österreichischer Steuerzahler und Jurist, wenn man darüber nachdenkt, wie die Regierung das Hypo-Desaster endlich ein für alle Mal beenden will. Das Herz des Steuerzahlers freut sich darüber, dass nun endlich ein Schritt gesetzt wird, der dafür sorgen soll, dass nicht noch mehr Steuergeld in dieses Fass ohne Boden geschüttet wird. Das Herz des Juristen ist jedoch besorgt über die Art und Weise, wie dieser Schnitt rechtlich umgesetzt wurde.

Bereits im Sommer vergangenen Jahres wurde mit dem Hypo-Sondergesetz ein grundrechtlich sehr bedenklicher Weg beschritten, der gerade die Verfassungsrichter beschäftigt. Kurz vor Jahresende wurde dann auch die neue Bankenabwicklungsrichtlinie der EU (BRRD) in fragwürdiger Weise in nationales Recht umgesetzt. Der österreichische Sonderweg wich in einem wichtigen Punkt von den Vorgaben der EU ab: Das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG), wie die lokale Umsetzung heißt, sieht vor, dass auch Abbaueinheiten unter das Bankenabwicklungsregime fallen sollen, obwohl sie gar keine Banken (mehr) sind.

Auf Hypo abgezielt

Dass dies vornehmlich auf die Hypo abzielt, wurde unter Experten nie bezweifelt und ist seit dem vergangenen Wochenende wohl der ganzen Welt bewusst. Dieser weite Anwendungsbereich scheint aber nicht im Sinn der von der BRRD vornehmlich bezweckten Sanierung bestehender Finanzinstitute oder der geordneten Abwicklung gerade wankender Banken zu sein. Die Europäische Kommission hat zwar in einer ersten Stellungnahme die mögliche Anwendung der BRRD auf die Hypo nicht ausgeschlossen, letztlich wird über die Zulässigkeit dieser sehr weiten Auslegung der Richtlinie jedoch der EU-Gerichtshof entscheiden müssen.

Der deutsche Gesetzgeber vermied solche Experimente. Man hat dort im Gegensatz zur österreichischen Lösung den Anwendungsbereich auf aktive Finanzinstitute beschränkt, wie es die Richtlinie auch vorsieht. Darüber hinaus hat man in Deutschland die explizite Klarstellung vorgenommen, dass bestehende Sicherheiten wie Bürgschaften und Garantien für von Gläubigerbeteiligungsmaßnahmen betroffene Verbindlichkeiten nicht berührt werden. Kommt es zu einem Schuldenschnitt bei besicherten Verbindlichkeiten, greifen die für diese Verbindlichkeiten abgegebenen Garantien. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage der Europäischen Bankenaufsicht EBA zu verstehen, dass durch Dritte (also beispielsweise mittels Landeshaftungen) besicherte Verbindlichkeiten grundsätzlich geschnitten werden dürfen.

Die Verbindlichkeit selbst darf möglicherweise geschnitten werden, die Sicherheit darf durch den Schnitt jedoch keinesfalls gelöscht werden. Diese Rechtsansicht wird durch die von Deutschland gewählte Richtlinienumsetzung bestätigt: Dort werden die Gläubiger im ersten Schritt alle gleich behandelt, alle werden also gleich stark beschnitten. Jene Gläubiger, die rechtzeitig für Sicherheiten gesorgt haben, werden durch die explizite Erhaltung der Sicherheiten am Ende wirtschaftlich geschützt. Um dieses Ergebnis abzurunden, hält das deutsche Gesetz ferner fest, dass die Rückgriffsforderungen von Bürgen, Garanten usw. durch den Schnitt ebenfalls abgeschrieben werden.

Resultat nach Art der Insolvenz

Diese Lösung hat den großen Vorteil, ein insolvenzähnliches Ergebnis für Gläubiger und Sicherheitengeber zu erzeugen, da in einer Insolvenz auch die Gläubiger durch die Sicherheitengeber schadlos gehalten würden, während Letztere mit ihrem Regressanspruch in der Praxis häufig auf eine unzureichende Konkursmasse verwiesen wären. Dieses insolvenzähnliche Ergebnis ist im Sinn der Richtlinie. In Österreich hat man die Behandlung solcher Sicherheiten im BaSAG nicht ausdrücklich geregelt. Zieht man jedoch die deutsche Regelung heran, müsste man einsehen, dass das Land Kärnten als Ausfallbürge haftet und keinen Rückgriff auf die Hypo hat.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass die deutsche Regelung eine klare und jedenfalls richtlinienkonforme Umsetzung bietet. Durch die explizite Bestätigung der Einhaltung vergangener Zusagen wird allen in- und ausländischen Investoren klargemacht, dass der Grundsatz „Pacta sunt servanda“ nördlich der österreichischen Staatsgrenze uneingeschränkt gilt und der Wirtschaftsstandort Deutschland auch in Krisenzeiten Rechtssicherheit bietet. Dies würde man sich auch für Österreich wünschen.


Dr. Uwe Rautner, LL.M. (LSE) ist Rechtsanwalt und Mag. René Semmelweis LL.B. (WU) ist Jurist bei Rautner Rechtsanwälte GmbH in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.03.2015)

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