Kein Geld bei Betriebsaufgabe

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Auch dagegen kann man sich versichern lassen. Zahlen muss die Versicherung laut OGH aber nur, wenn man den Betrieb nicht aufgeben will.

Wien. Wann hat man Anspruch auf die Leistung aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung? Jedenfalls nicht dann, wenn es zum Zeitpunkt der Unterbrechung schon an dem Willen gefehlt hat, den Betrieb überhaupt in Zukunft fortzuführen. Das stellte der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Geschäftszahl 7 Ob 174/14k) fest.

Der Sachverhalt ist zugegebenermaßen ungewöhnlich: Aufgrund eines Buttersäureattentats wollte ein Ehepaar sein Lokal nicht mehr weiterbetreiben. Die Schankgehilfin wurde nicht weiter beschäftigt, ein anderer Mitarbeiter nur mehr als Hilfe für die Aufräumarbeiten eingesetzt. Sein auf vier Monate befristeter Arbeitsvertrag wurde deshalb auch nicht mehr verlängert.

Dennoch hoffte das Ehepaar, Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung zu erhalten. Es argumentierte, die Maßnahmen, die zur Geruchsbeseitigung nach dem Buttersäureattentat nötig waren, um das Geschäftslokal dem Vermieter in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben zu können, seien als Abwicklungsgeschäfte zu werten.

Der Fortführungswille fehlte

Zur Frage, ob solche Geschäfte zur Betriebsfortführung zählen oder nicht, gebe es bislang keine höchstgerichtlichen Leitlinien. Es liege also – anders als vom Berufungsgericht ausgesprochen – doch eine erhebliche Rechtsfrage vor.

Der OGH beurteilte das jedoch anders und erklärte die Revision für unzulässig. Denn es habe nach dem „Attentat“ von Anfang an kein Fortführungswille mehr bestanden. Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung seien jedoch nur dann zu erbringen, wenn eine Fortführung des Betriebs ins Auge gefasst wird. Versicherungsobjekt sei der Betrieb, wie er üblicherweise geführt wird – bloße Verwertungshandlungen seien davon nicht erfasst.

Der OGH verwies dazu unter anderem auf eine Entscheidung, in der es um die Liquidation einer Arztpraxis ging: Auch da wurden die Tätigkeiten, die bei der Auflösung der Praxis anfielen – etwa die Abrechnung von bereits vorher erbrachten ärztlichen Leistungen – nicht als Betriebsfortführung gewertet (7 Ob 55/86). (hec/cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.04.2015)

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