Marktmacht: Schelte für die Deutsche Post

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Das Unternehmen soll Wettbewerber behindert haben.

Wien. Die Deutsche Post (DPAG) muss sich Schelte der Wettbewerbshüter gefallen lassen. Und zwar für Vorgänge, die sie – wie auch die Behörde weiß – inzwischen eingestellt hat.

Konkret führte das Bundeskartellamt gegen sie ein Verfahren, weil sie in der Vergangenheit ihre marktbeherrschende Stellung im Bereich der Briefdienstleistungen missbräuchlich ausgenutzt und dadurch Wettbewerber behindert haben soll.

Trotz der Öffnung der Postmärkte hat die DPAG in Deutschland einen Marktanteil von mehr als 80 Prozent. Als marktbeherrschender Briefdienstleister muss sie Wettbewerbern einen Teilleistungszugang zu ihrem Netz anbieten. Das heißt, ein Mitbewerber kann bei seinen Kunden eingesammelte Briefe, die er frankiert, nummeriert und vorsortiert hat, in ein Briefzentrum der DPAG einliefern, die dann – gegen ein sogenanntes Teilleistungsentgelt – die weitere Beförderung übernimmt.

Diverse Rabatte und Abzüge

Die Post habe mit vier Großversendern Briefpreise vereinbart, die unter denjenigen lagen, die ein Wettbewerber für den Zugang zum Zustellnetz der DPAG zahlen muss, monierte die Behörde. Vom ursprünglichen Preis seien verschiedene Rabatte und Abzüge für Werbeleistungen – etwa für den Aufdruck „Zugestellt durch die Deutsche Post“ – oder für die Lieferung von „Qualitätsdaten“ an die DPAG gewährt wurden.

Solche Vereinbarungen sind an sich nichts Verbotenes. Nach den Feststellungen der Behörde seien sie jedoch nur so weit berechnet worden, wie erforderlich war, um letztlich den vereinbarten Ziel-Briefpreis zu erreichen.

Außerdem sollen diese günstigen Entgelte teilweise davon abhängig gemacht worden sein, dass der große Versender fast seinen ganzen Bedarf an Briefdienstleistungen bei der Deutschen Post deckt. Auch derartige „Treuerabatte“ wertete das Bundeskartellamt als Wettbewerbsbehinderung für Mitbewerber.

Von diesen Praktiken hat die DPAG, wie erwähnt, inzwischen Abstand genommen. Sie habe aber im Verfahren die Auffassung vertreten, sie seien zulässig, erklärte die Behörde. Deshalb sei eine feststellende Entscheidung nötig geworden. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.07.2015)

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