ORF-Gebühren: Befreiung laut VfGH zu eng

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Genossenschaftsmieter werden unzulässig benachteiligt. Der Gesetzgeber muss bis Ende August 2016 eine Neuregelung erlassen.

Wien. Die Möglichkeiten von Bürgern, sich von Rundfunkgebühren befreien zu lassen und einen Zuschuss für Telefongebühren zu beziehen, sind zu eng umschrieben. Das geht aus einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) hervor. Demnach müssen wie Mieter von Wohnungen, die den Zinsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen, auch Genossenschaftsmieter ihre Wohnkosten anführen können, wenn es gilt, ihre Bedürftigkeit zu belegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den VfGH eingeschaltet, wenn auch mit einem etwas anderen Ziel als dem erreichten. Es hatte nämlich gemeint, dass nicht bloß Wohnungsmieter, sondern auch Wohnungseigentümer ihre laufenden Wohnkosten in gleicher Weise wie MRG-Mieter als Schmälerung ihres Einkommens geltend machen können sollen. Für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und für einen Zuschuss zu Telefongebühren darf das Netto-Haushaltseinkommen derzeit nur maximal 976,99 Euro für eine Person, 1464,84 Euro für zwei Personen und zusätzlich 150,74 Euro für jede weitere Person betragen.

Eigentümer haben mehr

Anders als das Bundesverwaltungsgericht hält es der VfGH aber für zulässig, bei der Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit im Sinn einer Durchschnittsbetrachtung Mieter anders zu behandeln als – tendenziell vermögendere – Wohnungseigentümer. Dass aber nicht auch Mietverhältnisse nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz wie solche nach dem MRG behandelt werden, ist auch für den VfGH unsachlich, also gleichheitswidrig (G176/2014). Der Gesetzgeber muss bis spätestens 31. August 2016 eine Neuregelung erlassen. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.09.2015)

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