Wann ein Anwalt als Verbraucher gilt

Anwalt stritt mit Bank: EuGH bejaht Verbraucherschutz.

Wien.Auch für einen Rechtsanwalt, der bei einer Bank einen Kredit aufgenommen hat, kann der Verbraucherschutz gelten, entschied der EuGH (C-110/14). Und zwar dann, wenn der Vertrag mit seinem Beruf nicht in Verbindung steht.

Konkret ging es um die Anwendbarkeit der EU-Richtlinie zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen. Diese sieht vor, dass solche Klauseln für Verbraucher unverbindlich sind. Vor den EuGH gekommen war die Sache durch ein Vorabentscheidungsersuchen eines rumänischen Gerichts.

Der Anwalt hatte zu einem nicht näher definierten Zweck einen Kredit aufgenommen und mit einer Hypothek auf eine Liegenschaft, die seiner Kanzlei gehörte, besichert. Den Vertrag unterschrieben hatte er gleich zweimal: als Kreditnehmer und als Vertreter der Kanzlei, weil diese die Hypothek bestellte. Später stieß er sich an einer Klausel über eine Risikoprovision und klagte auf Nichtigerklärung und Rückerstattung.

Trotz seines Fachwissens sei auch ein Anwalt, wenn er als Privatperson handelt, gegenüber einem Gewerbetreibenden in der schwächeren Position, denn er habe auf dessen vorformulierte Vertragsbedingungen keinen Einfluss, entschied der EuGH. Wer die Hypothek bestellt habe, sei irrelevant. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.09.2015)

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