Tür eingetreten: OGH bestätigt Entlassung

(c) Michaela Seidler
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Flugbegleiter rastete aus, das kostete ihn den Job.

Wien. Ein Flugbegleiter wollte nach Dienstschluss in den Garderoberaum gehen, die mit einem Magnetschloss versperrte Tür ließ sich jedoch nicht öffnen. Daraufhin trat er so lange mit dem Fuß gegen die Tür, bis diese aufsprang.

Er tat das vor Zeugen, der Vorfall brachte ihm die Entlassung ein. Daraufhin klagte er beim Arbeits- und Sozialgericht: Jahrzehntelang habe er ohne Beanstandungen seinen Dienst verrichtet, der einmalige Vorfall rechtfertige somit keine „Fristlose“, meinte er. Zudem sei die Entlassung erst einige Tage nach dem Vorfall, also verspätet, ausgesprochen worden.

Damit blitzte er in allen Instanzen ab, auch beim OGH (8ObA54/15x). Der Grundsatz, dass Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, dürfe nicht überspannt werden, heißt es in dem OGH-Beschluss. Ein in der Sachlage begründetes Zögern führe nicht zur Verwirkung des Entlassungsrechts. Konkret hatte die Vorgesetzte des Flugbegleiters, obwohl sie umgehend verständigt worden war, aufgrund der Diensteinteilung erst am Sonntag von dem Vorfall erfahren, und erst tags darauf mit der Rechtsabteilung sprechen können. Da hatte aber der Flugbegleiter dienstfrei.

„Sensibler Bereich“

Alles in allem stellte der OGH keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen fest, „zumal der Kläger als Flugbegleiter in einem sensiblen Bereich beschäftigt war“. Die „vorsätzliche Beschädigung der Garderobentür, eine (...) gerichtlich strafbare Handlung, die der Kläger zunächst nicht einmal einer Erwähnung oder Entschuldigung wert fand“ wäre demnach schon für sich allein ein Entlassungsgrund, davor habe es aber weitere Vorfälle gegeben, bei denen sich der Kläger unbeherrscht verhalten habe.

Offen bleibt, ob das Höchstgericht anders entschieden hätte, wäre die Sache in einem weniger sensiblen Bereich passiert – ganz ausgeschlossen ist das angesichts der Formulierung im OGH-Beschluss nicht.

Nebenbei bemerkt: Zu der Garderobe hätte es noch einen zweiten Zugang gegeben. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.09.2015)

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