Meinl Bank: Straferkenntnisse gekippt

Peter Weinzierl.
Peter Weinzierl.(c) APA/HANS KLAUS TECHT (HANS KLAUS TECHT)
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Schwärzungen. Anonymisierungen in einem Jahresabschluss riefen die FMA auf den Plan, sie verhängte Geldstrafen über die Meinl-Bank-Vorstände. Das BVwG hob diese auf.

Wien. Die mündliche Verhandlung fand schon im Jänner statt, jetzt liegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) auch schriftlich vor – und dokumentieren einen weiteren Rückschlag für die Finanzmarktaufsicht (FMA) in Sachen Meinl Bank: Das Gericht hat drei Straferkenntnisse der FMA gegen Peter Weinzierl, Robert Kofler und Günter Weiß gekippt. Oder, wie es in den Entscheidungen heißt, „ersatzlos behoben“.

Den Meinl-Bank-Vorständen war vorgeworfen worden, im Jahr 2008 gegen die Pflicht zur Vorlage des konsolidierten Jahresabschlusses der Mutterfinanzholding verstoßen zu haben. Der vorgelegte Abschluss enthielt nämlich Schwärzungen. Die Meinl-Bank-Vorstände meinten, damit im Recht zu sein: Im Jänner 2008 hatte man nämlich eine Treuhandvereinbarung mit der FMA und der OeNB abgeschlossen, die sicherstellen sollte, dass die Eigentümerstruktur nicht an die Öffentlichkeit kommt. Zuvor waren nämlich schon Infos über Ermittlungen an die Medien gelangt.

Vereinbarung später gekündigt

Die Vereinbarung besagte, dass diesbezügliche Unterlagen bei einem Notar für die Behörde einsehbar seien. Darauf berief sich der Meinl-Bank-Vorstand auch in diesem Fall, die FMA wollte das nicht gelten lassen: Die Vereinbarung habe nur eine bestimmte Vor-Ort-Prüfung bei der Bank betroffen.

Das sah das BVwG anders, zumal die Behörde die Treuhandvereinbarung erst viel später, im Dezember 2013, gekündigt hat. Zwar gab es im Juli 2008 ein Telefonat, bei dem die FMA die Bank über ihren Rechtsstandpunkt informierte – aber zu diesem Zeitpunkt lag der teilweise anonymisierte Jahresabschluss bereits vor. Fazit: „Zur relevanten Zeit konnten die Vorstände auf die Gültigkeit der Vereinbarung vertrauen“, sagt Rechtsanwalt Peter Kühn von der Kanzlei Hausmaninger Kletter, die Weinzierl, Weiß und Kofler vertreten hat. Ein Verschulden scheide damit aus.

Das BVwG berief sich auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und schloss eine ordentliche Revision gegen die Entscheidungen aus. Die FMA könnte dagegen aber noch ein außerordentliches Rechtsmittel erheben. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.10.2015)

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