Kein Verlass auf Verlängerung befristeter Dienstverträge

Arbeitsvertrag
ArbeitsvertragErwin Wodicka - BilderBox.com
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Ein befristeter Dienstvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Und zwar auch dann, wenn der Dienstgeber eine Verlängerung in Aussicht gestellt hat.

Wien. Ein befristetes Dienstverhältnis zeichnet sich rechtlich dadurch aus, dass es nicht durch Kündigung, sondern automatisch durch Zeitablauf endet. Und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin signalisiert hat, dass eine Weiterbeschäftigung durchaus beabsichtigt ist. Zu diesem Ergebnis kam der Oberste Gerichtshof (OGH) nun in seiner Entscheidung 8 ObA 30/16v.

Die Klägerin war beim Land Oberösterreich beschäftigt und nach dem Landes-Zuweisungsgesetz einer Gesellschaft im Gesundheitsbereich zugewiesen worden.

Dort war sie in leitender Funktion tätig, das Dienstverhältnis mit ihr war auf fünf Jahre abgeschlossen worden. In ihrem Vertrag hieß es, dass eine Weiterbestellung beabsichtigt sei, „soweit nicht Gründe vorliegen, die vorwiegend der Sphäre des Dienstnehmers zuzuordnen seien“. Tatsächlich wurde ihr Dienstverhältnis nach Ablauf der fünf Jahre jedoch nicht verlängert. Die Frau klagte daraufhin auf die Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis aufrecht bestünde.

Kein Indiz für Diskriminierung

Damit hatte sie jedoch in keiner Instanz Erfolg, auch nicht vor dem OGH. Die Begründung: Zwar beinhalte der abgeschlossene befristete Vertrag mit der Dienstnehmerin eine Absichtserklärung, sie nach den fünf Jahren weiterzubestellen, doch käme dieser kein rechtsverbindlicher Charakter zu.

Relevanz hätte die Absichtserklärung allerdings dann, wenn der Vertrag der Klägerin nur aus diskriminierenden Gründen – etwa aufgrund ihres Geschlechts – nicht verlängert worden wäre. Eine solche Diskriminierung hat aber nicht der Arbeitgeber, sondern die Dienstnehmerin zu beweisen. Das hatte die Klägerin auch versucht: Im Unterschied zu ihrem, seien alle Dienstverhältnisse zu Männern sehr wohl verlängert worden.

Ihrer Auffassung folgte der OGH jedoch nicht. Er fand, die Situation der namhaft gemachten Kollegen sei nicht mit jener der Klägerin vergleichbar gewesen. Damit war es ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihr Dienstgeber sie nur aus unsachlichen Motiven nicht weiter angestellt habe. Sie muss sich wohl oder übel um einen neuen Job kümmern. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.05.2016)

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