Lohnarbeit – oder eheliche Beistandpflicht?

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Finanzamt wollte Arbeitslohn nicht anerkennen.

Neun Stunden pro Woche arbeitete eine Frau im Betrieb ihres Mannes. Man hielt sich brav an alle Regeln: schriftlicher Dienstvertrag, marktübliche Entlohnung, Arbeitszeitaufzeichnungen, Anmeldung bei der Sozialversicherung.

Trotzdem kam bald das böse Erwachen: Als der Mann das Gehalt, das er seiner Frau zahlte, steuerlich geltend machen wollte, blitzte er damit ab. Die Kriterien für eine steuerliche Anerkennung seien nicht erfüllt, die Frau habe bloß ihre eheliche Beistandspflicht erfüllt, hieß es seitens der Behörde.

Geregelt ist diese Beistandespflicht im ABGB, unter anderem hat „ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist“. Ihm steht dafür auch eine Abgeltung zu – jedoch eine auf familienrechtlicher Basis, die nicht von der Steuer abgesetzt werden kann. Eine feine Sache fürs Finanzamt, wenn sich Arbeit im Familienbetrieb so umdeuten lässt.


Hier kam es letztlich anders: Das Bundesfinanzgericht entschied, es liege doch ein Dienstverhältnis vor, und verhalf dem Unternehmer zum Steuerabzug (RV/3100659/2014).

„Wermutstropfen: ein mühsames, zeitintensives Verfahren“, kommentiert die Steuerberatung LBG. Ihr Rat: Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen müsse man besonders auf Publizität – vor allem Schriftlichkeit – und klare Vertragsinhalte achten. Der Vertrag müsse zudem einem „Fremdvergleich“ standhalten – und dann auch so gelebt werden.

Und wenn man das alles so macht? Kann es sein, dass man trotzdem um sein Recht streiten muss. Siehe oben.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.09.2016)

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