Ausbildungskosten: Wann darf der Chef sie zurückfordern?

Arbeitsrecht. Um den Kostenersatz können Arbeitgeber leicht umfallen, zeigt ein Fall aus Tirol. Aber auch für Dienstnehmer hat die Regelung Tücken.

Anfang der Woche brachte die Tiroler Arbeiterkammer das Thema Ausbildungskosten ins Gespräch. Anlass war der Fall eines Bauarbeiters: Er hatte gekündigt, sein Arbeitgeber zog ihm daraufhin 1400 Euro für eine Ausbildung zum Sprengbefugten vom Gehalt ab. Zu Unrecht, betonte die AK – die Firma habe ihm das Geld auch inzwischen erstattet. Aber wann darf ein Arbeitgeber solche Kosten zurückverlangen und wann nicht? Das ist vielen Betroffenen unklar, und die Tücke steckt oft im Detail.

Grundsätzlich kommt ein Kostenersatz nur in Betracht, wenn der Dienstnehmer nach einer vom Unternehmen bezahlten Ausbildung von sich aus kündigt oder am Jobverlust schuld ist (etwa bei einer berechtigten Entlassung). Auch bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages ist eine Rückforderung möglich. Das übersehen Arbeitnehmer oft, wenn sie auf Wunsch des Dienstgebers eine „Einvernehmliche“ unterschreiben. Endet das Dienstverhältnis durch Fristablauf oder in der Probezeit, können Ausbildungskosten nicht zurückverlangt werden.

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