Arbeitnehmer muss Bonusmeilen selbst versteuern

Arbeitnehmer muss Bonusmeilen selbst
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Um die Versteuerung von Bonusmeilen braucht sich nicht der Arbeitgeber zu kümmern, sondern der Vielflieger persönlich muss es tun.

WIEN (kom). Bonusmeilen, die von Arbeitnehmern im Zuge von Dienstreisen angesammelt werden, sind zwar ein Vorteil, der durch ihr Dienstverhältnis veranlasst ist. Um die Versteuerung braucht sich aber nicht der Arbeitgeber zu kümmern, sondern der Vielflieger persönlich muss es tun. Das hat nun der Verwaltungsgerichtshof klargestellt (2007/ 15/0293). „Den Arbeitgebern fällt ein Stein vom Herzen“, sagt Steuerberater Ernst Patka. Immerhin sind sie hochoffiziell von der Pflicht entbunden, die Verwendung von Bonusmeilen durch die Arbeitnehmer zu überwachen.

Das ist auch gar nicht so einfach. Denn der Vorteil aus Bonusmeilen ist erst dann steuerpflichtig, wenn er dem Bezieher zufließt, dieser also rechtlich und faktisch darüber verfügen kann – etwa durch Einlösen für private Flüge oder Reiseuntensilien oder durch den Verkauf im Internet.

Auch weil die Vorteile aus Vielfliegerprogrammen als Arbeitslohn von dritter Seite, nämlich den Fluglinien, und nicht vom Arbeitgeber kommen, unterliegen sie nicht dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Sie sind vielmehr im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen. Vorteil: Lohnnebenkosten wie Dienstgeberbeitrag zum FLAF und Kommunalsteuer fallen weg. Aber Achtung: Die Bezüge sind, sofern der Vielflieger nicht jenseits der Höchstbemessungsgrundlage liegt, möglicherweise sozialversicherungspflichtig.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.06.2010)

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