Rollenspiele für Finanzbeamten nicht abzugsfähig

Rollenspiele fuer Finanzbeamten nicht
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Ausbildungsmaßnahmen: Verwaltungsgerichtshof sah keine "berufliche Veranlassung" für einen Mediationskurs.

Wien/Kom. Manchmal sind Finanzbeamte auch großzügig. Einer legte das Gesetz für einen ganz bestimmten Steuerpflichtigen klar zu freundlich aus: für sich selbst. Der Mann wollte die Kosten für einen Mediationskurs steuermindernd geltend machen. Seine Kollegen beim Fiskus erteilten ihm jedoch eine Absage, und die bestätigte der Verwaltungsgerichtshof jetzt.

Wer eine Ausbildung absolviert, die entweder für seinen aktuellen Beruf notwendig ist oder auf eine konkret beabsichtigte neue Betätigung vorbereitet, kann den Aufwand dafür als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von den steuerpflichtigen Einkünften abziehen. Der großzügige Beamte machte einen Mediationslehrgang am Wifi für 5100 Euro. Er behauptete, diese Ausbildung zu brauchen, weil er sich um eine Stelle am Unabhängigen Finanzsenat beworben habe; dort benötige er menschlich-psychologische Qualifikationen, um emotional aufgeladene Streitparteien einbremsen zu können. Das genügt dem VwGH aber nicht: Die entfernte Möglichkeit, Nutzen „aus einzelnen Elementen des Lehrgangs (Rollenspiele)“ zu ziehen, reiche für die Annahme der geforderten beruflichen Veranlassung nicht.

Der Beamte ließ sich noch eine Alternative einfallen: Er könnte ja eines Tages auch als selbstständiger Mediator arbeiten, also falle der Aufwand in die Kategorie „vorweggenommene Betriebsausgaben“. Auch damit hatte er keine Chance: Um abzugsfähig zu sein, müsse eine Umschulungsmaßnahme auf eine konkret ins Auge gefasste Einnahmequelle abzielen (2009/15/0198).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.06.2011)

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