MEL: Marktmanipulation, aber nicht im Urlaub

Marktmanipulation durch MELManager
Marktmanipulation durch MELManager(c) APA (Harald Schneider)
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Geldstrafen: Verwaltungsgerichtshof korrigiert Zurechnung von Verantwortung durch Verwaltungssenat.

Wien. Die Immobiliengesellschaft Meinl European Land Ltd. (MEL – heute Atrium) hat wiederholt den Markt manipuliert. Eine Serie von Verwaltungsstrafverfahren gegen frühere Manager der Gesellschaft, die nun teils endgültig, teils vorläufig durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgeschlossen wurden, belegt, dass im Jahr 2007 zwei Ad-hoc-Meldungen irreführende Signale an den Markt ausgesendet haben. Die Finanzmarktaufsicht hatte die Manager deshalb zu Geldstrafen in Höhe von 50.000 bzw. 20.000 Euro verpflichtet, der Unabhängige Vewaltungssenat daraufhin beide Beträge herabgesetzt (auf 20.000 bzw. 12.000 Euro). Der VwGH hat schließlich die Strafen gegen drei Manager bestätigt, gegen drei andere jedoch aufgehoben, weil deren individuelles Verschulden nicht erwiesen war.

Eine Ad-hoc-Meldung der auf Jersey domizilierten Gesellschaft erging am 9. Februar 2007 und schwärmte von der „bisher größten Kapitalerhöhung der Unternehmensgeschichte“. Sie sei erfolgreich abgeschlossen und vollständig platziert worden, man sei mit dem Verlauf äußerst zufrieden. Verschwiegen wurde dabei, dass 42 Prozent der ausgegebenen Zertifikate nicht wegen ihrer vermeintlichen Attraktivität, sondern im Auftrag der Meinl Bank durch eine Gesellschaft auf Aruba gezeichnet wurden. Die andere Ad-hoc-Meldung kündigte am 27. Juli 2007 ein umfangreiches Aktienrückkaufprogramm an, das in Wahrheit zu diesem Zeitpunkt allerdings schon nahezu abgeschlossen war.

Für solche Fehlinformationen an die Adresse des Marktes haften nach dem Verwaltungsstrafgesetz die vertretungsbefugten Organe der betreffenden Gesellschaft. Kein Vorstand kann sich bloß auf eine interne Ressortverteilung und seine Unzuständigkeit berufen, um seiner Verantwortung zu entgehen. Die Geldstrafen von 20.000 Euro je Ad-hoc-Meldung für drei Manager wurden deshalb bestätigt (2009/17/ 0168, 0169, 0170, 0234, 0235, 0249).

Ein Strafbescheid wurde jedoch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben (2009/17/ 0185), zwei weitere wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (2009/17/0186, 0187). Hier hatte sich der Verwaltungssenat allzu großzügig über die Prüfung der persönlichen Vorwerfbarkeit im Einzelfall hinweggesetzt. So war ein Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt einer Ad-hoc-Meldung, für die er nach der internen Geschäftsverteilung nicht zuständig war und derentwegen er bestraft wurde, gerade auf Urlaub.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.06.2011)

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