Leichenschmaus und Partezettel sind steuerlich absetzbar

Begräbniskosten sind außergewöhnliche Belastungen
Begräbniskosten sind außergewöhnliche Belastungen
  • Drucken

Der Verwaltungsgerichtshof erweitert den Rahmen, innerhalb dessen Ausgaben für Begräbnisse als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Begräbniskosten, die nicht aus dem Nachlass bestritten werden können, sind für die Hinterbliebenen als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Strittig war bisher, ob dazu auch die Ausgaben für den Druck der Partezettel und Dankkarten sowie für den Leichenschmaus fallen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte nun klar: Ja, auch diese Kosten sind absetzbar – jedenfalls so weit, wie die Erben verpflichtet sind, sie zu tragen. Das gilt nach dem ABGB beispielsweise für die Nachkommen von Verstorbenen, die ja üblicherweise auch erben.

Eine Frau hatte nach dem Tod ihrer Mutter die Kosten des Begräbnisses als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht (soweit sie nicht vom Nachlass gedeckt waren). Das Finanzamt weigerte sich aber, auch die Ausgaben für die Bewirtung der Trauergäste und für die Druckerei anzuerkennen. Erst mit einer Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) setzte sich die Frau durch – freilich nur vorläufig, weil das Finanzamt dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhob.

Kosten sind "zwangsläufig" entstanden

Das Höchstgericht billigte aber die Entscheidung des UFS, und zwar mit der Begründung, dass die Frau rechtlich verpflichtet war, das Totenmahl zu bezahlen (2008/15/0009). § 34 EStG 1988 sieht nämlich bei der Ermittlung des Einkommens einen Abzug von außergewöhnlichen Belastungen vor, die „zwangsläufig“ ewachsen. Und das gilt für solche Ausgaben, denen sich der Steuerpflichtige aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Reicht nun der Nachlass nicht aus, die Kosten rund ums Begräbnis zu begleichen, müssen nach dem ABGB die Kinder nach ihren materiellen Möglichkeiten dafür aufkommen. Und nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zählt zu den Begräbniskosten nicht bloß die eigentliche Beerdigung, sondern auch ein ortsübliches Totenmahl, der Blumenschmuck am Sarg sowie Danksagungen für das Beileid. Im Fall der Tochter bestand somit eine rechtliche Pflicht, die Kosten zu tragen, und deshalb auch die Möglichkeit, eine außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Das VwGH-Erkenntnis im Wortlaut

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.