Steuer auf Umwidmung von Grundstücken?

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Von Grünland zu Bauland. Die von der Salzburger Landeshauptfrau Gabi Burgstaller geforderte Besteuerung von Gewinnen aus der Umwidmung von Boden wäre nur innerhalb enger verfassungsrechtlicher Schranken möglich.

Wien. Der politische Ideenreichtum zur Erschließung neuer Einnahmequellen für die Sanierung der öffentlichen Haushalte scheint unerschöpflich. Zuletzt hat die Salzburger Landeshauptfrau Gabi Burgstaller (SPÖ), zurzeit Vorsitzende der Landeshauptleutekonferenz, ihre Forderung nach einer Abgabe auf Gewinne aus der Umwidmung von Grundstücken bekräftigt.
Wie eine solche „Widmungsabgabe“ im Detail aussehen könnte, wurde zwar noch nicht präzisiert. Das Grundkonzept besteht jedenfalls darin, dass Wertsteigerungen, die durch eine Umwidmung von Grünland in Bauland entstehen, künftig einer 25-prozentigen Landesabgabe unterworfen werden sollen.

Gewinne vielfach steuerfrei

Auf den ersten Blick klingt diese Idee durchaus überzeugend, da Gewinne aus Grundstücksverkäufen bisher in vielen Fällen steuerfrei lukriert werden können. Bei der Einführung einer Widmungsabgabe müsste allerdings ein enges verfassungsrechtliches Korsett beachtet werden.
Der Teufel steckt dabei wie so oft im Detail: Beträgt der Wert eines Grundstücks beispielsweise 20.000 Euro, und steigt dieser Wert infolge einer Umwidmung in Bauland auf 1.020.000 Euro, dann würde die Wertsteigerung von einer Million Euro mit einer Widmungsabgabe in Höhe von 250.000 Euro belastet werden. Bei einem Verkauf des Grundstücks als Bauland könnte diese Abgabe aus dem Verkaufserlös finanziert werden.
Würde das Grundstück hingegen weiterhin als Grünland genutzt und wirft dieses einen jährlichen Ertrag von nur tausend Euro ab, dann gestaltet sich die Aufbringung der Abgabe schwierig. In vielen Fällen würde der Eigentümer sogar zum Verkauf gezwungen werden.
Noch problematischer wären Fälle, in denen die Abgabe entrichtet wird und es mangels Nutzung als Bauland in späteren Jahren zu einer Rückwidmung in Grünland kommt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf eine Abgabe nicht zu einer solchen „Erdrosselungswirkung“ führen.
Der Einkommensteuer unterliegen aus diesem Grund nur realisierte Gewinne. Auch die neue Kapitalertragsteuer bei Wertpapieren wird grundsätzlich erst im Veräußerungszeitpunkt erhoben. Eine generelle Besteuerung nicht realisierter Kursgewinne ist bei der Einführung aus gutem Grund nie zur Debatte gestanden. Das bedeutet, dass auch eine verfassungskonforme Widmungsabgabe nur bei der Veräußerung eines Grundstückes erhoben werden könnte. Eine breiter angelegte, auch bei Nichtveräußerung erhobene Abgabe wäre hingegen nur zulässig, würde es sich dabei nicht um eine Steuer, sondern um eine Gebühr handeln.
Während die Erhebung einer Steuer nicht mit einer konkreten staatlichen Gegenleistung verbunden ist, sind Gebühren ein öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere vom Bürger unmittelbar in Anspruch genommene Leistung. Eine Widmungsabgabe könnte als Gegenleistung für die Umwidmung eines Grundstückes erhoben werden.

Gebühr erfordert Gegenleistung

Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Gebühr aber nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der staatlichen Leistung stehen. Dabei besteht natürlich ein gewisser Gestaltungsspielraum. Die maximale Höhe einer verfassungskonformen Widmungsgebühr wird aber mit einem niedrigen einstelligen Prozentsatz des Grundstückswertes – und nicht 25 Prozent des Widmungsgewinnes – begrenzt sein, da die öffentliche Leistung bei einer Umwidmung überschaubar ist.

Vereinfachung sieht anders aus

Die Idee einer Widmungsabgabe wirft schließlich auch steuersystematische Fragen auf. So ist die Einführung einer zusätzlichen Landesabgabe wohl nur schwer mit den anhaltenden Forderungen nach einer Verwaltungsreform in Einklang zu bringen. Einfach umsetzbar wäre hingegen eine Ausdehnung der Einkommensteuer auf private Grundstücksveräußerungen, die bisher nur innerhalb eines Spekulationszeitraums von zehn Jahren nach Anschaffung des Grundstückes steuerpflichtig sind. Die finanzielle Beteiligung der Länder könnte dabei im Wege des Finanzausgleichs erfolgen. Noch dazu würde eine Einbettung in die Einkommensteuer eine Berücksichtigung der persönlichen Gesamteinkommenssituation – etwa durch eine Verrechnung von Veräußerungsgewinnen mit Verlusten aus anderen Einkunftsquellen – ermöglichen.
Dabei wäre es durchaus gerechtfertigt, Gewinne aus Grundstücksveräußerungen nicht dem progressiven Steuertarif, sondern vergleichbar den Kapitaleinkünften einem Steuersatz von 25 Prozent zu unterwerfen, denn langfristige Wertsteigerungen von Grundstücken können zu einem erheblichen Teil auch inflationsbedingt verursacht sein.

DDr. Hermann Peyerl, LL.M., arbeitet am Department für
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Boku Wien.

Auf einen Blick

Eine „Widmungsabgabe“ dürfte als Steuer nur dann erhoben werden, wenn – durch Verkauf des Grundstücks – ein Gewinn realisiert wird. Wird ein in Bauland umgewidmetes Grünland aber weiterhin als ein solches genutzt, erscheint es schwierig, die Steuer aus dem Ertrag aufzubringen. Wollte man die Abgabe als Gebühr gestalten, so müsste ihr eine äquivalente Gegenleistung gegenüberstehen. Diese kann aber schwerlich einen Wert von 25 Prozent erreichen.

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