Weil die Gesellschaft ein öffentliches Interesse an Kindern hat, erklärt der Verwaltungsgerichtshof Adoptionskosten für steuerlich abzugsfähig.
Der Verwaltungsgerichtshof greift Adoptiveltern steuerlich unter die Arme. Erstmals hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kosten einer Adoption als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden können.
Bisher war dies mit dem Argument abgelehnt worden, dass diese Ausgaben freiwillig getätigt würden und ihnen damit jene Zwangsläufigkeit fehle, die allein Ausgaben zur steuerlich relevanten außergewöhnlichen Belastung mache. Unter Berufung auf den Verfassungsgerichtshof korrigiert der VwGH nun diese Einschätzung. In Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an der Existenz von Kindern sei Zwangsläufigkeit von vornherein zu unterstellen.
Zuvor die künstliche Befruchtung
Dieselben Überlegungen hatten den VwGH zuvor auch schon bewogen, Ausgaben für eine In-vitro-Fertilisation für abzugsfähig zu erklären (2005/15/0138). Voraussetzung ist nur, dass die Unfähigkeit zur natürlichen Fortpflanzung nicht freiwillig herbeigeführt worden ist.
Dementsprechend sind auch Adoptionskosten nur dann eine außergewöhnliche Belastung (und als solche vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen), wenn sich der Elternwunsch weder durch natürliche noch durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung erfüllen lässt (2007/13/0150).